Trotz Kostendrucks dürfen Kirche und Diakonie ihren Auftrag nicht vernachlässigen

Präses Schneider sprach am Montag Nachmittag auch zum Urteil des BAG

Das in der vergangenen Woche zum Streikrecht in der Kirche gefällte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes und die damit verbundenen Ratschläge des Gerichts müssen nach Ansicht von Präses Dr. h.c. Nikolaus Schneider Anlass sein, notwendige Anpassungen vorzunehmen.

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„Der Gedanke eines aus dem Glauben erwachsenen Dienstes, der nur von und in einer diesem Glauben verpflichteten Dienstgemeinschaft erbracht werden kann, hat gerade auch in einer zunehmend kommerzialisierten, unter Kosten- und Konkurrenzdruck ächzenden Soziallandschaft einen eigenen Stellenwert“, sagte der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland am Nachmittag bei einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf.

Freilich gelte es, dieses Eigene kirchlicher und diakonischer Arbeit einer politischen und gesellschaftlichen Öffentlichkeit immer wieder nahezubringen und damit zugleich die Vorzüge und die Notwendigkeit eines eigenständigen kirchlichen Rechts in diesem Bereich plausibel zu machen, so Präses Schneider: „Das wird freilich nur gelingen, wenn man den von diesem Recht eröffneten Weg konsequent einhält, Seitenpfade meidet und seinen Kurs für alle transparent hält. Das ist ein Auftrag an die Diakonie, vielleicht aber auch ein Hinweis an die verfasste Kirche: nämlich die Anregung, zu überlegen, ob es sich nicht empfehlen könnte, die Strukturen im diakonischen Bereich klarer zu gestalten und vielleicht auch wieder manches unter dem Dach der Kirche zu beheimaten, was heute in einem schwer durchschaubaren Geflecht von Vereinen und übergeordneten Vereinen angesiedelt und dennoch ,Kirche’ ist und auch bleiben soll.“

Dienstgemeinschaft in Kirche und Diakonie als Ausdruck des einen Auftrags

Die zunehmende Ökonomisierung des Sozialwesens, ein sich verstärkender Konkurrenzdruck und die schmaler werden finanziellen Ressourcen der Kirchen verlangten auch von der Kirche und ihrer Diakonie Anpassung, stellte der rheinische Präses, der auch Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland ist, fest. Gleichwohl gelte: „Die Kirche und ihre Diakonie müssen die Zeichen der Zeit aufnehmen und darauf reagieren. Sie dürfen dabei aber nicht den Verlockungen einer Durchökonomiserung erliegen und dabei ihren Auftrag vernachlässigen.“

Der Gedanke der Dienstgemeinschaft, auf das sich kirchliches Arbeitsrecht u.a. stütze, sei biblisch begründet, erläuterte Nikolaus Schneider in seinem Vortrag unter der Überschrift „Ethik und Recht“. Durch die biblische Herleitung werde deutlich, dass nicht bestimmte Tätigkeiten exklusiv beanspruchen können, für die kirchliche Auftragserfüllung zu stehen. „Deshalb sind nicht nur die Wortverkündigung von der Kanzel, sondern dem Grundgedanken nach auch andere Tätigkeiten wie Verwaltungsaufgaben, Erziehungs- und Pflegetätigkeiten, auch die Tätigkeit von Wasch- und Putzkräften, Teil der Aufgabenerfüllung.“ Klar ausgedrückt sei dies in der Präambel zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD. Dort heißt es: „Alle kirchlichen Mitarbeitenden haben an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages teil, unabhängig davon, in welcher Tätigkeit dies geschieht.“ Dem Versuch, hier aus staatlicher Sicht Differenzierungen nach der Nähe zum zentralen kirchlichen Verkündigungsauftrag vorzunehmen, habe das Bundesarbeitsgericht nun eine deutliche Absage erteilt, wertete Präses Nikolaus Schneider das Urteil der Erfurter Richter positiv.