''Kirchenzucht'' als Frauenbefreiung?!

Von Barbara Schenck

Eine Messlatte für die Frage, ob Frauen und Männer in einer Gesellschaft gleichberechtigt sind, sind Ehestands- und Scheidungsgesetz. Die Genfer Kirchenordnung enthielt ein geschlechtergerechtes Scheidungsgesetz. Sowohl Männer als auch Frauen konnten bei Ehebruch die Scheidung beantragen. Jedoch brachten die vollzogenen Scheidungen für Frauen vermutlich eher Nachteile als für Männer.

„Die Reformation in Frankreich entwickelte sich auf dem Hintergrund eines Geschlechterkampfes. Es gab viele Gräben zwischen den Geschlechtern, insbesondere waren die Frauen von den meisten Vergnügungen und den Kriegen ausgeschlossen. Zum Einen waren die lockeren Sitten des katholischen Frankreichs im XVI. Jh., Trinken und Spiele, die Prostitution, die Vorliebe für Mätressen den Männern vorbehalten. Die reformatorische Sittenzucht schützte die Frauen und lieferte ihnen theologische Argumente für eine moralische Strenge, die mit einer schmucklosen, aber kraftvollen Spiritualität in Verbindung gebracht wurde.“
(Rosine Lambin, Calvin und die adeligen Frauen im französischen Protestantismus)

Neben der Gleichstellung von Männern und Frauen im Ausschluss von Spiel- und Tanzvergnügen, von Trinkgelagen, die in gewalttätigen Tumulten endeten, wurde zu Calvins Zeiten in Genf auch eine Gleichbehandlung der Geschlechter in Ehe und Scheidung erstrebt. Ein großer Teil der Streitigkeiten, mit denen sich das Genfer Konsistorium befasste, betraf Familienzwist. Die Protokolle des Konsistoriums belegen, wie Ehemänner ermahnt wurden, ihre Frauen nicht zu schlagen. Den Hutmacher Marquet, der seine Frau mit der Peitsche schlagen hatte, tadelte Calvin am 1. März 1548, „ein Christenmensch behandele seine Frau nicht so“. Der Patrizier François Favre wurde am 3. Februar 1547 vor dem Konsistorium u.a. beschuldigt, sexuelle Beziehungen zu mehreren Dienstmädchen zu haben. Auch ihm blieb der Tadel nicht erspart. Auf der anderen Seite wurden aber auch Frauen ermahnt, dem Willen ihrer Ehemänner sich nicht zu widersetzen und sich nicht von anderen Männern verführen zu lassen. Sowohl dem Ehebruch bezichtigte Frauen, als auch Männer wurden vom Konsistorium ermahnt.

Das Recht auf Scheidung bei Ehebruch
Das Konsistorium, das eher als verbindliche „Ausgleichsinstanz“, denn als Gericht arbeitete, modern ausgedrückt: als Institution der „Mediation“ (Michael Weinrich), gab aber auch Fälle zur eigentlichen Gerichtsverhandlung weiter an den Kleinen Rat, Genfs „Exekutive“. Besonders eng arbeiteten kirchliche und weltliche Instanz in Ehescheidungsfragen zusammen.

Die Reformation hatte eine legale Ehescheidung möglich gemacht, da die Ehe aus evangelischer Sicht kein Sakrament ist. In Genf etablierte sich zu Calvins Zeiten ein Scheidungsrecht, dass Eheleuten auch die Wiederheirat erlaubte. Als Gründe für eine Scheidung waren jedoch nur Ehebruch und willentliches Verlassen des Partners / der Partnerin anerkannt. Ein zerrüttetes Zusammenleben der Eheleute war kein legaler Scheidungsgrund. Ein Scheidungsgesuch musste zunächst beim Konsistorium eingereicht werden, unterstützte dieses das Gesuch, wurde es an den Kleinen Rat weiter gegeben zur endgültigen Entscheidung. Scheidungen blieben jedoch schwierig. Das Konsistorium versuchte zunächst, das Paar zu überreden, seine Probleme anders als durch Scheidung zu lösen, sich gegenseitig zu vergeben und an einer Versöhnungszeremonie vor dem Konsistorium teilzunehmen. In den bekannten Scheidungsfällen, die vor dem Konsistorium verhandelt wurden, mussten die Eheleute oft Jahre auf die Scheidung warten. Von 1541 bis 1564 wurden in Genf 26 Ehe auf Grund von Ehebruch geschieden, noch einmal so viele aus anderen Gründen. In den umliegenden evangelischen Städten war die Rate nicht bedeutend höher. Die höchste Scheidungsrate verzeichnete Zürich mit 28 Scheidungen von 1525 bis 1531.

Widerspruch und Vorbehalt gegen Scheidungsgesuche kamen eher von Laien als von „Kirchenmännern“. Während Calvin und die anderen Genfer Pfarrer Ehebruch von moralischen Erwägungen her betrachteten und den "heiligen Bund" der Ehe zerstört sahen, erwogen Mitglieder des Rates der Stadt die finanziellen und sozialen Folgen einer Scheidung.

In seiner Eheordnung von 1546 schreibt Calvin:
"Das Recht, sich scheiden zu lassen, steht beiden Seiten in gleicher Weise und wechselseitig zu, denn beide Seiten haben die wechselseitige und gleiche Verpflichtung zur Treue. Obwohl in anderen Angelegenheiten der Mann eine höhere Stellung [als die Frau] hat, ist die Frau in Angelegenheiten des Ehebetts gleichberechtigt. Denn er ist nicht der Herr seines eigenen Leibes; und daher ist seine Frau frei, wenn er die Ehe auflöst, indem er Ehebruch begeht. " (CO 10,41-44) (1)

Die Genfer Kirchenordnung von 1561 enthielt eine Eheordnung (2), die die Gleichberechtigung von Frauen und Männern darin festschrieb, im Fall von Ehebruch eine Scheidung einzureichen. Dies bedeutete jedoch noch keine Gleichbehandlung.
Von den oben genannten 26 in Genf erfolgten Scheidungen aufgrund von Ehebruch wurden sechs von Frauen und 20 von Männern erzielt. Die Gründe dafür lagen vermutlich nicht im geltenden Recht, sondern in der sozialen Situation. Für Frauen sei es härter gewesen, nach einer Scheidung ohne Unterstützung des Ehemannes den Lebensunterhalt zu bestreiten, vermutet Kingdon. Außerdem sei der Vorwurf eines Ehebruchs Frauen, die schwanger geworden waren, eher nachzuweisen gewesen.
Gute Gesetze und eine traurige Wirklichkeit – darin war auch Calvins Genf postmodern.

(1) Zitiert nach: John Witte jr., Ehe und Familie, in: Calvin Handbuch, hrsg. von H. J. Selderhuis, Tübingen 2008, 458.
(2) Zum großen Bedauern der Verfasserin ist die am 1. November 1561 vom Rat genehmigte Eheordnung, die in der Genfer Kirchenordnung dem Abschnitt „Du Mariage“ („Von der Einsegung der Ehe“) angefügt wurde, nicht in die Calvin-Studienausgabe (CStA 2) von 1997 aufgenommen. Die Begründung: Sie durchbreche „die Ordonannces als Kirchenordnung sowohl formal als auch inhaltlich“ (CStA 2,263, Anm. 20).

Literatur
Robert M. Kingdon, Adultery and Divorce in Calvin’s Geneva, Cambridge, London 1995
Robert M. Kingdon, Eine neue Sicht Calvins und der ''Kirchenzucht'' im Lichte der Protokolle des Genfer Konsistoriums (http://www.reformiert-info.de/2798-0-105-16.html)
Rosine Lambin, Calvin und die adeligen Frauen im französischen Protestantismus (http://www.reformiert-info.de/2304-0-105-16.html)


Barbara Schenck, Rinteln