Thema Sterbehilfe

Präses Kurschus, EKvW und Präses Rekowski, EKiR zum Beschluss des Bundestags am 6. November 2015

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Nach dem jetzt mit großer Mehrheit beschlossenen Gesetz ist geschäftsmäßige Suzidbeihilfe, wie sie etwa einige Vereine anbieten, künftig verboten. Dazu soll die »geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung« als neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch verankert werden. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich lediglich als nicht geschäftsmäßig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, sind von der Strafandrohung ausgenommen.

Präses Manfred Rekowski begrüßt Bundestagsbeschluss zur Suizidbeihilfe

Klare rechtliche Regelungen und gute Versorgung für ein Lebensende in Würde

Düsseldorf. „Eine Hilfe zum Sterben darf nicht die Hilfe beim Sterben ersetzen. Deshalb begrüße ich es, dass die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe zukünftig unter Strafe gestellt wird“, so Präses Manfred Rekowski in einer ersten Stellungnahme zur gesetzlichen Neuregelung, die der Bundestag heute beschlossen hat. Die klare Absage an jede Form geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe könne in Verbindung mit einem Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung dazu beitragen, eine Kultur der Würde auch am Ende des Lebens zu stärken, stellt der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland fest.

„Aus christlicher Sicht darf die Beihilfe zum Suizid keine normale Dienstleistung werden und ein Suizid nicht den Anschein der Normalität bekommen“, sagt Rekowski. Die Wahrung der gottgegebenen Würde aller Menschen sei Aufgabe christlichen Handelns. Deswegen sollten gerade alte und kranke Menschen nicht unter einen gesellschaftlichen wie familiären Druck geraten, den Suizid als mögliche Alternative zu einer kostenintensiven Pflege in Erwägung zu ziehen.

„Persönlich zu verantwortende Tat in einer Grenzsituation“

„Aus meiner langjährigen Praxis als Gemeindepfarrer weiß ich aber auch, dass es Extremsituationen gibt, in denen Menschen keine andere Möglichkeit sehen und am Lebensende Hilfe bei Angehörigen oder Ärzten suchen, um sich selber das Leben zu nehmen. Zu Recht sollen auch zukünftig Personen, die im Einzelfall die Gewissensentscheidung treffen, beim Suizid zu helfen, straffrei bleiben. Hierbei darf sich aber keine geschäftsmäßige Form der Suizidbeihilfe etablieren: also keine Tätigkeit, die auf Wiederholung angelegt und deren Hauptzweck der Suizid ist – eine Form wie sie Sterbehilfevereine betreiben, sondern es bleibt eine persönlich zu verantwortende Tat in einer Grenzsituation“, meint der rheinische Präses.

Wenn Suizid als Ausdruck der Freiheit und Selbstbestimmung beschrieben wird, gehe dies an der Not und den Begrenzungen in einer suizidalen Situation vorbei. Zudem sei das Leben nach christlicher Überzeugung unverfügbar: „Gerade deswegen ist es eine wichtige Aufgabe der Kirchen, Menschen, die einen Suizid erwägen, nicht alleine zu lassen, weil auch Gott keinen Menschen aufgibt“, stellt der Präses unter Verweis auf eine entsprechende Positionierung seiner Kirche bei der Landessynode im Jahr 2012 fest. (Mehr dazu: www1.ekir.de/url/3KF)

Die Gewissheit, auch im Extremfall jede medizinisch mögliche Hilfe zu bekommen, um Schmerzen zu nehmen, beuge einer ungewissen Angst vor, Leid und Schmerzen ausgeliefert zu sein. Deswegen setze sich die Evangelische Kirche im Rheinland schon seit langen für einen Ausbau der palliativmedizinischen Versorgung ein, um schwerstkranken und sterbenden Menschen und deren Angehörigen die bestmögliche Unterstützung zu geben. Weiterhin bleibt die Begleitung durch Seelsorgerinnen und Seelsorger bis zum Lebensende eine wichtige Aufgabe der Kirchen, um Hilfe im Sterben zu ermöglichen.

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Präses Annette Kurschus, Evangelische Kirche von Westfalen, zur heutigen Entscheidung des Bundestages

Das Leben ist eine kostbare und einmalige Gabe Gottes, und mit dieser Gabe ist uns das Leben auch als Aufgabe gegeben. Damit kommt Verantwortung ins Spiel: Verantwortung gegenüber Gott und gegenüber unseren Mitmenschen. Sich Gott gegenüber verantwortlich zu wissen bedeutet auch, sich Gott zu überantworten, sich ihm anzuvertrauen, hinzugeben und auszuliefern.

Jede Form organisierter oder gar geschäftsmäßiger Beihilfe zur Selbsttötung ist strikt abzulehnen und zu unterbinden. Diese Position, die der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bereits 2008 vertreten hat, gilt unverändert. Beihilfe zum Suizid darf also keine Dienstleistung werden – auch dann nicht, wenn damit kein Gewinn erzielt wird. Suizid darf zwar nicht geächtet werden, aber »gesellschaftsfähig« darf er ebenso wenig sein.

Deshalb begrüße ich das neue Gesetz, das solche Aktivitäten unter Strafe stellt. Wenn dieses Verbot mit einem Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung einhergeht, kann die Würde des Einzelnen am Ende des Lebens gestärkt werden. Allerdings gibt es körperliche und seelische Qualen, vor denen auch jede noch so gute Palliativmedizin ratlos kapituliert. Es wäre unredlich, das zu leugnen. Es kann Situationen geben, in denen ein Mensch für sich selbst keinen anderen Weg sieht, als einem anderen Menschen bei der Selbsttötung zur Seite zu stehen oder ihm gar dabei zu helfen. Es mögen Grenzfälle eintreten, in denen Menschen mit ihrem Respekt vor der unverfügbaren Gabe des Lebens und ihrer Verantwortung für einen leidenden Menschen allein dastehen; allein vor Gott und vor ihrem Gewissen. Es ist gut, dass dann weiterhin keine Strafe droht.

Denn entscheidend ist: Solche Grenzfälle können nicht vorweggenommen werden. Ich kann nicht im Voraus festlegen, wie ich mich in einem eventuell eintretenden Grenzfall zu verhalten gedenke. Grenzfälle bleiben auch darin Grenzfälle, dass sich aus ihnen keine verallgemeinerbaren Regeln ableiten lassen. Eine Entscheidung im Grenzfall kann niemals zu einer ethischen oder rechtlichen Norm oder zu einem Muster erhoben werden. Sie muss eine undefinierte Ausnahme bleiben. Ausnahmen sind nicht vorbeugend zu regulieren, weil Regularien sie zum Normalfall erklären. Dies darf im Falle der Selbsttötung und der Hilfe zur Selbsttötung nicht geschehen.

6. November 2015

Mitteilung von Heribert Süttmann, 9. November 2015:

Der Bundestagsbeschluss zeigt, dass sich die Verwerflichkeit der Sterbebeihilfe oder Selbsttötungsbeihilfe ethisch nicht konkret festmachen läßt. Zu Recht zeigt die FAZ dieses Defizit auf:

„Aber warum soll sich die Verwerflichkeit der Suizidbeihilfe eigentlich an ihrer Geschäftsmäßigkeit festmachen? Warum soll in einer Gesellschaft, die sich einer liberalen, auf Qualitätssteigerung ausgerichteten Marktwirtschaft verschreibt, die Suizidbeihilfe - sofern man sie als solche gutheißt - nicht kommerzialisiert und organisiert werden? (...) Warum soll Suizidbeihilfe, einmal erlaubt, nur bei einer unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankung zulässig sein? Spricht aus dieser Restriktion nicht eine Fremdbestimmung, die man gerade vermeiden will?

Was ist mit psychischen Leidenszuständen? Mit welchem Recht will man sie von einer Suizidbeihilfe ausschließen, die man prinzipiell befürwortet? Erklärt jemand nach reiflicher Überlegung, einem zukünftigen unerträglichen Leiden nicht ausgesetzt sein zu wollen - was will man seinem Wunsch nach Suizidbeihilfe entgegenhalten, da man sie doch im Grundsatz billigt? Verstößt nicht jede Einschränkung einer rechtlich abgesegneten Suizidbeihilfe gegen die Pflicht, das Selbstbestimmungsrecht zu achten?“ (Christian Geyer, FAZ am 06.11.2015)

Gute Fragen finde ich. (Man muß freilich korrigierend anmerken, dass die Selbsttötungsbeihilfe keineswegs nur bei schwerer Krankheit zulässig ist. Würde jemand um Beihilfe zur Selbsttötung bitten, weil er einer für ihn menschenunwürdigen Lebensperspektive unter Armut oder Einsamkeit entfliehen möchte, stünde das Gesetz ihr nicht im Wege.)

Warum brachten Rekowski und Kurschus nicht die ethische Redlichkeit und menschliche Kraft auf, öffentlich zu sagen: Jawohl, wir billigen die Selbsttötungsbeihilfe.