Der Jurist und Kirchenrechtler Christian Tappenbeck sieht im reformierten Kirchenverständnis zwar ein „beachtliches Immunsystem“ gegen das Autoritäre – zugleich aber die Gefahr, dass auch Kirchen vom Ruf nach einfachen Antworten, klaren Hierarchien und vermeintlicher Sicherheit erfasst werden. Warum gerade die reformierte Vorstellung von Kirche als Gemeinschaft gleichberechtigter und freier Menschen für die Demokratie relevant ist – und weshalb Jesus Christus als alleiniges Haupt der Kirche demokratische Strukturen nicht ausschließt –, darüber spricht Christian Tappenbeck im Interview mit dem Reformierten Bund.
Herr Tappenbeck, wie viel Demokratie und wie viel Autorität steckt im reformierten Kirchenverständnis? Was unterscheidet Demokratie im kirchlichen Kontext von der Demokratie im Staat?
Man sagt uns reformierten Kirchen nach, demokratieaffin zu sein. Und in der Tat: Werfen wir einen Blick auf unser Kirchenverständnis, lässt sich verstehen, warum wir das Demokratische nicht als Fremdkörper empfinden. Zwischen reformiertem Kirchenverständnis und der Demokratieidee bestehen durchaus wichtige Gemeinsamkeiten. Dazu gehört beispielsweise das Bewusstsein, auf Fundamenten zu beruhen, die dem Menschen unverfügbar sind. Reformierte Kirche und demokratischer Staat gehen zudem von der Vorläufigkeit menschlichen Erkennens und Handelns aus. Beide wissen, dass sie Gemeinschaften sind, die ohne Dialog nicht auskommen können.
Natürlich gibt es auch konzeptionelle Differenzen. So lässt sich der staatliche Gedanke der Volkssouveränität nicht ohne Weiteres auf die reformierte Kirche übertragen. In ihr ist die Demokratie eher ein Mittel, um die dialogische Wahrheitsfindung im Glauben zu unterstützen. Der Glaubensdialog ist in unserer Kirche zugleich eine Abwehr kirchlicher Machtansprüche. Der Glaube des Menschen lässt sich ja nicht erzwingen. Er verortet sich in einer Sphäre der Freiheit, in welcher alleine Gottes liebende Autorität bedeutsam ist. Kirchliche Autorität ist ohne diese Freiheit nicht zu denken.
Wie sehr darf sich reformierter Glaube in Politik einmischen? Welche Verbindung besteht zwischen Kirche und Staat – und wo liegen nach reformierter Auffassung Grenzen?
Aus Gesellschaft und Politik weht uns Kirchen ein rauer Wind voller kritischer Anfragen entgegen. Da ist es verlockend, als Kirche gegenüber dem Umfeld gleichgültig zu werden und sich in die eigene, geschützte Sphäre zurückzuziehen. Dieser Verlockung hält die deutsche reformierte Kirchenverfassung zwei grundlegende Feststellungen entgegen: Die Herrschaft von Jesus Christus gilt in allen Lebensbereichen, und er hat seine Kirche zu allen Völkern gesandt. Schöner lässt sich nicht sagen, wie umfassend der kirchliche Auftrag ist. Auch die Vorgänge im politischen Gemeinwesen gehen die Kirche somit etwas an. Sie darf nicht nur, sie muss sich einmischen, wenn im politischen Gemeinwesen Menschenwürde, Gerechtigkeit und Frieden sowie die Schöpfung in Gefahr sind.
Reformierte Landeskirchen stehen dabei ganz besonders in der Pflicht. Denn aufgrund ihrer landeskirchlichen Verfasstheit nehmen sie an der öffentlichen Ordnung Anteil. Bereits mit ihrer Existenz rufen sie dem Staat in Erinnerung, dass er keine Allmacht für sich beanspruchen kann. Reformierte Landeskirchen haben als öffentlich-rechtliche Institutionen zudem ein eigenes Erleben und eigene Kompetenzen, die es im Interesse des Gemeinwohls im Staat engagiert einzubringen gilt. Die Kirche ist keine politische Macht, aber das Wort Gottes hat politische Relevanz.
In Europa nimmt der Wunsch nach autoritären Strukturen im Staat zu. Lässt sich so eine Entwicklung auch in evangelisch-reformierten Kirchen feststellen? Steht uns in Deutschland Ihrer Einschätzung nach eine Entwicklung wie in den USA bevor?
Der Siegeszug des autoritären Neocalvinismus in den Vereinigten Staaten von Amerika zeigt zumindest, dass auch Kirchen reformierter Tradition vom Sog des Autoritären erfasst werden können. Gewisse Phänomene, die dem Neocalvinismus in den USA zum Erfolg verholfen haben, sind auch hier in Europa keine Unbekannten.
Auch wir kennen Säkularisierung und Pluralisierung, das Wegbrechen bisheriger Sicherheiten bis hin zur Auflösung von Geschlechteridentitäten. Autoritäre Glaubensbewegungen können sich in dieser Situation als attraktives Gegenprogramm zur Moderne inszenieren. Sie wissen dabei auch Brücken zu rechtspopulistischen Bewegungen zu schlagen. Das nicht näher reflektierte Gefühl, als reformierte Kirche unerschütterlich demokratieaffin zu sein, ist angesichts der Herausforderungen unserer Zeit unzureichend. Es kann zu fehlender Wachsamkeit führen.
Warum wird gerade heute der Wunsch nach autoritären Strukturen immer lauter?
Matthias Zeindler, Theologieprofessor an der Universität Bern, hat hierzu eine spannende These formuliert: Der Wunsch nach dem Autoritären sei die Folge eines erlebten Souveränitätsverlusts. In einer Welt zunehmender Ambiguitäten wächst der Wunsch nach Klarheit und Halt. Hier bringen sich autoritäre Bewegungen ins Spiel, indem sie sich dazu bereit erklären, angesichts der krisenhaften Bedingungen mit starker Hand endlich die nötigen aussergewöhnlichen Massnahmen zu treffen. Solche autoritären Wunschvorstellungen können auch die Kirche unter Druck setzen, von aussen wie von innen.
Was unterscheidet autoritäre Strukturen vom unverhandelbaren Fundament der Demokratie?
Zum unverhandelbaren Fundament der Demokratie gehört namentlich, dass alle Menschen als gleichwertig und frei anerkannt werden, dass die Individuen zur diskursiven Auseinandersetzung und Aushandlung bereit sein und auf Gewaltausübung verzichten. Etwas als «unverhandelbar» zu erklären, erscheint auf den ersten Blick selbst als autoritär. In Wahrheit sichert es aber die Unantastbarkeit der Würde jedes Menschen und dessen status activus als gleichberechtigten Teilhabenden an der Dialoggemeinschaft. Was das unverhandelbare Fundament vom Autoritären abgrenzt, ist also seine Schutzwirkung. Nicht die exkludierende Logik autoritärer Bewegungen ist leitend, sondern das Gegenteil: Es wird der Raum für eine möglichst umfassende, gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen geöffnet.
Wie wehrhaft ist die Demokratie in den reformierten Kirchen? Welche Auffassung weisen in reformiertem Kirchenrecht Autorität zurück?
Auch reformierte Kirchen können vom Autoritätsvirus befallen werden, aber sie haben ein beachtliches Immunsystem. Eine Reihe grundlegender reformierter Glaubensauffassungen, die sich auch im Kirchenrecht ausdrücken, weisen das Autoritäre zurück. Als Beispiel möchte ich gerne die Bundesgemeinschaft Gottes herausgreifen. Der Bund, den Gott in Jesus Christus mit den Menschen geschlossen hat, kommt in reformierten Erlassen an zentralen Stellen zur Sprache. So wird das Abendmahl und die Taufe als Zeichen dieses Bundes hervorgehoben, und auch in der Konfirmation soll die Berufung in die Bundesgemeinschaft zum Ausdruck gelangen.
Zu den Eigenheiten dieses Bundes gehört, dass sich Gott den Menschen nur bruchstückhaft erschliesst. Das Ungewisse und Unfertige bleiben Teil der christlichen Existenz. Als Reformierte wissen und erleben wir, dass sich das tiefgreifende Spannungsfeld zwischen Gottes- und Weltzugehörigkeit nicht durch einfache Antworten aus Menschenhand auflösen lassen – auch nicht in der Spielart autoritärer, Sicherheit vorgaukelnder Meinungen.
Welche Verantwortung hat Kirche nach reformierter Vorstellung im Prozess der staatlichen Autorisierung? Benötigen wir eine neue Barmer Theologische Erklärung?
Bereits der Zürcher Reformator Zwingli legte Wert darauf, dass der Staat von Gott eingesetzt ist (Röm 13,1). Reformierte Kirchen anerkennen den Staat und arbeiten zum Wohl der Menschen mit ihm zusammen. Aber Zwingli betonte auch, dass der Staat für Gerechtigkeit, Frieden und den Schutz der Hilfsbedürftigen zu sorgen hat. Wenn sich die Kirche heute dafür einsetzt, stärkt sie auch Werte, die für den demokratisch-freiheitlichen Staat grundlegend sind. Sie kann ihre Haltung dabei auch in einen neuen Bekenntnistext giessen.
Nach reformiertem Verständnis ist das Bekennen ein ständiger, nicht abgeschlossener Prozess. Allerdings ist die Barmer Theologische Erklärung ein sehr eindrückliches Werk, aus dem wir auch für die Gegenwart noch viel gewinnen können. Und als Schweizer Reformierter, der in einer bekenntnisfreien Kirche lebt, ist mir auch das Bekennende im Kirchenrecht selber wichtig. Die deutsche reformierte Kirchenverfassung ist übrigens auch hier vorbildlich.
Demokratie und Jesus Christus als alleiniges Haupt der Kirche – widerspricht sich das nicht?
Mir ist noch lebhaft in Erinnerung, wie vor Jahren ein reformiertes Leitungsmitglied behauptete, die Kirche könne nicht demokratisch sein: Sie sei eine Monarchie, und zwar eine absolute. Denn an ihrer Spitze stünde alleine Jesus Christus als souveräner Herrscher. Doch dieses Bild blendet einen entscheidenden Aspekt aus: Wenn Jesus Christus das alleinige Haupt ist, dann ist es auch alleine seinetwegen, dass wir in der Kirche untereinander gemeinschaftlich verbunden sind. In einer auf Jesus Christus hin ausgerichtete Gemeinschaft können daher Unterschiede unter den Menschen keine trennende Bedeutung haben.
Es gehört zu den Stärken der deutschen reformierten Kirchenverfassung, dass sie diesen Aspekt besonders hervorhebt. Es ist auch kein Zufall, dass in unseren Kirchenordnungen die Gliedschaft in der Kirche alleine mit der Taufe verbunden ist, und nicht mit menschlichen Eigenschaften. Wir wirken als Christinnen und Christen mit unseren Verschiedenheiten alle als gleichwertige, freie Geschöpfe in der kirchlichen Dienstgemeinschaft. Unsere christlichen Erkenntnisse über den Menschen und seiner unantastbaren Würde sind auch für die Demokratieidee grundlegend.
Wie sehr darf (soll vielleicht sogar in bestimmten Situationen?) Staat in die Kirche eingreifen?
Schon Luther hatte betont, dass «die Seele nicht unter des Kaisers Gewalt» steht. Der fehlende Zugriff des Staates auf Glaubensinhalte ist heute demokratietheoretisch grundlegend und aufgrund der Religionsfreiheit geboten. Aber das bedeutet nicht, dass öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen nicht auch auf die Werte eines demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens hören dürfen und sollen. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie mit dem Staat ein besonderes Verhältnis eingegangen.
Der Appel des freiheitlich-demokratischen Staates soll daher auch in die kirchlichen Glaubensreflexionen einfliessen. In Glaubensfragen kann der Staat aber höchstens appellieren, nie anordnen. Bei anerkannten Religionsgemeinschaften kann er immerhin bei ihrem äusseren Rechtskleid ansetzen: fehlt es einer anerkannten Religionsgemeinschaft an Verfassungstreue, lässt sich die öffentlich-rechtliche Anerkennung entziehen.
Christengemeinde und Bürgergemeinde: In welchem Verhältnis stehen sie zueinander?
Das Bild von der «Christengemeinde und Bürgergemeinde» stammt aus einem wegleitenden Vortrag von Karl Barth aus dem Jahre 1946. Barth verstand die christliche Gemeinschaft, die Christengemeinde, als innerer Kreis innerhalb eines weiteren Kreises. Als Mitglieder des inneren Kreises sind die Gläubigen zugleich dem äusseren Kreis, dem politischen Gemeinwesen zugehörig.
Karl Barth beschrieb diese beiden Kreise von ihrem Zentrum her, der Christusoffenbarung, und bezog sie aufeinander. Entsprechend hat für ihn die Christengemeinde innerhalb der Bürgergemeinde die politische Aufgabe, zeugnishaft als Ur- und Vorbild zu wirken. Gewiss: Die christliche Gemeinde kann und soll, wie Karl Barth an anderer Stelle festhielt, nicht selber Politik machen und regieren wollen. Sie ist dem Staat aber «ihr offenes Wort schuldig».
Christian R. Tappenbeck, Dr. utr. iur. , Rechtsanwalt, geb. 1974, war u.a. an der Universität Freiburg i.Ue. sowie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (heute: Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz) tätig und engagierte sich kirchenpolitisch als Mitglied der Synode (Kirchenparlament) der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. 2012 wechselte er in deren landeskirchliche Verwaltung, um die Leitung des Rechtsdienstes zu übernehmen. Seit 2019 nimmt er die Funktion des Kirchenschreibers (Generalsekretär) der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn wahr. Tappenbeck hat als Jurist mit Zusatzausbildung im Kirchenrecht verschiedene Publikationen auf diesem Fachgebiet verfasst, darunter eine Einführung zum evangelischen Kirchenrecht reformierter Prägung. Während acht Jahren wirkte er als Dozent für Religionsverfassungsrecht in der Pfarrausbildung. Seit 2025 ist Tappenbeck Lehrbeauftragter für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Bern.