Das Trienter Konzil und die Frage 80 aus dem Heidelberger Katechismus

Gibt es einen Zusammenhang zwischen den Beschlüssen des 1563 zuende gegangenen Trienter Konzils und der 80. Frage?

Zu dieser Frage gibt eine Arbeit Auskunft, die an der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Univerität Heidelberg eingereicht wurde.

Der Autor, stud. theol. Hendrik Meier, schreibt einführend:

"Mit Frage 80 enthält der Heidelberger Katechismus auch einen äußerst polemischen Text, der dem Katechismus, der ansonsten von einem weitgehend irenischen Grundton geprägt ist, immer wieder Kritik eingetragen hat. Die Frage, die eine spätere Hinzufügung zum ursprünglichen Text darstellt, setzt der Messe das Abendmahl entgegen und verurteilt diese als Verleugnung des Opfers Christi und „vermaledeyte Abgoͤtterey“. Inwieweit die Frage dabei als Reaktion auf das Konzil von Trient zu verstehen ist, bleibt umstritten, sie als solche aufzufassen, erweist sich aber bei genauerer Betrachtung als die plausibelste Erklärung für die Ergänzung.

Das Konzil von Trient (1545-1563) hat keine umfassende Eucharistielehre entwickelt. Vielmehr hat es sich über alle drei Konzilsperioden verteilt immer wieder mit Fragen der Eucharistie auseinandergesetzt und dabei auch eine Aufteilung auf die drei Themenkreise der Realpräsenz, der Kommunion und des Opfers vorgenommen. Diese Aufteilung und die vielfältigen politischen Verflechtungen der Konzilsentscheidungen lassen sich im Einzelnen nur im Zusammenhang der gesamten Konzilsgeschichte nachvollziehen, es kommt damit letztlich aber zu einer gewissen Eigenständigkeit der Messopferlehre. Diese wurde schließlich in der 22. Sitzung des Konzils im Herbst 1562 im Messopferdekret festgehalten, das gewissermaßen den Abschluss und Höhepunkt der tridentinischen Messopfertheologie bildet. Wie in der gesamten Eucharistielehre entwickelt das Tridentinum seine Position hierbei vor allem in Abgrenzung zu derjenigen der Reformatoren, es geht ihm dabei weniger darum, die eigene Lehre positiv zu formulieren, als vielmehr darum, die kirchliche Tradition zu verteidigen und Anfragen und Angriffe gegen diese zu verurteilen. Da die ausgesprochenen Verwerfungen dabei jeweils persönlich formuliert sind („Si quis dixerit …, anathema sit.“), wirken diese oft wie schroffe Verurteilungen der Reformatoren und der ihnen folgenden Protestanten und konnten von diesen kaum anders aufgefasst werden, wenngleich eine eingehendere Auseinandersetzung auch mit den ergänzenden Lehrkapiteln und dem Verlauf der Konzilsberatungen ein differenzierteres Bild zeichnen lässt.

Anders als das Tridentinum kann der Heidelberger Katechismus von 1563 eine zusammenhängende Abendmahlslehre entwickeln. Der ursprünglich als Unterrichtsbuch für die Kurpfalz entstandene Text, der einen Teil des Übergangs dieses Territoriums zum reformiert geprägten Protestantismus bildet, lehnt sich dabei in der Abendmahlslehre relativ nah an die Vorlage der Catechesis minor Zacharias Ursins an. Allerdings betont der Heidelberger stärker den Aspekt des Gedächtnisses bzw. der Erinnerung im Abendmahl und bezieht diesen klar kreuzestheologisch. Immer wieder hebt der Heidelberger das „einige opffer Christi“ hervor und macht mit den zentralen Begriffen Wahrzeichen und Siegel deutlich, dass das Abendmahl seine Bedeutung und Wirkung nicht gleichsam aus sich selbst erhält, sondern als Zeichen über sich hinaus weist. Implizit schließt der Katechismus damit auch jedes Verständnis des Abendmahls als Opfer bereits aus, explizit lehnt er die Wandlung der Elemente ab (Frage 78).

Diese beiden Punkte greift dann die nachträglich eingefügte Frage 80 auf und führt sie zu der bekannten und äußert polemischen Messkritik aus. Dass diese Einfügung dabei als Reaktion auf das Messopferdekret des Tridentinums zu verstehen ist, ergibt sich aus der Randnotiz im Katechismus, legt sich aber auch durch klare inhaltliche Bezüge der Formulierungen auf die Canones 1-4 nahe. Für die Verfasser des Katechismus ist die Frage, die uns heute bedauerlich erscheinen mag und deren Urteil sicher nicht mehr einfach aufrecht zu erhalten ist (heutige Ausgaben enthalten deshalb auch eine entsprechende Fußnote), letztlich Konsequenz aus ihrer Abendmahlslehre und logische Reaktion auf die in Trient erfolgte Verurteilung derselben. Mit der Qualifikation als Abgötterei bewegen sie sich dabei im gemeinreformatorischen Kontext ihrer Zeit.

Insgesamt lässt sich sagen, dass sowohl die Dekrete des Tridentinums als auch Frage 80 des Heidelberger Katechismus als Dokumente ihrer Zeit zu lesen sind. Nur so werden die darin ausgesprochenen Verurteilungen verständlich. Die Frage nach der Berechtigung der jeweiligen Urteile kann insofern nur eine Frage des heutigen ökumenischen Dialogs sein, sie sollte nicht an die damaligen Texte herangetragen werden."


>>> Zum vollständigen Text der Arbeit als PDF-Datei: Hendrik Meier, "Verum et singulare sacrificium" oder "Abendmahl des Herrn" - Messtheologie des Tridentinums und Abendmahlsverständnis des Heidelberger Katechismus (561 KB)