Von Hans-Jürgen Schmidt
Die Bentheimer Grafen der Reformationszeit
Im Jahre 1544 führte Graf Arnold I.[1] (1497 – 1553) in den Grafschaften Bentheim und Steinfurt die Reformation lutherischer Prägung ein. Sein Sohn, Eberwin III. (1536 – 1562) heiratete Anna von Tecklenburg (1528 – 1582). Durch diese Heirat kamen auch die Tecklenburger Gebiete in den Verbund der Grafschaften. Ihr Sohn Arnold II.[2] (1554 – 1606) übernahm im Jahre 1572 die Regierungsgeschäfte von seiner Mutter. Er hatte die Hohe Schule in Herborn und die Universität in Straßburg besucht. Straßburg war zu dieser Zeit eine Hochburg der Reformierten aus der Schweiz. So hatte er Kontakt zu Johannes Sturm, einem Schüler des Reformators Johannes Calvin in Genf. Für seine konfessionelle und dynastische Politik entscheidend wurde seine Ehe mit Magdalena von Neuenahr (1551 – 1627). Zwischen dem Hause Neuenahr – Moers und den Oraniern in den Niederlanden bestanden enge Verbindungen.
„Magdalena von Neuenahr-Alpen (*um 1550; † 13. Januar 1626) war Erbtochter des Hauses Neuenahr-Alpen, durch Erbe Gräfin von Limburg und durch Heirat Gräfin von Tecklenburg. Sie war eine Tochter des Grafen Gumprecht II. von Neuenahr-Alpen und Gräfin Amöna, Tochter von Graf Wirich V. von Daun-Falkenstein. Magdalena heiratete am 26. Juli 1573 in Wesel Graf Arnold II. (IV.) von Bentheim. Beide führten ein glückliches Familienleben. Mit ihrem Ehemann hatte sie sieben Söhne und vier Töchter. Die Familie hielt abwechselnd Hof in Bentheim, Steinfurt und im Alter vor allem in Tecklenburg.
Von erheblicher Bedeutung war, dass über Magdalenas Familie enge Beziehungen zu den führenden Fürsten der reformierten Bewegung im Heiligen Römischen Reich bestanden. Ihre Schwester Amalie war mit Kurfürst Friedrich III. verheiratet. Ihr Bruder Adolf war ebenfalls ein führender Vertreter des Calvinismus. Im Jahr der Eheschließung trat ihr Mann ebenfalls zum reformierten Glauben über. Für diesen Schritt dürfte die Ehe mit Magdalena und ihre familiären Verbindungen eine Rolle gespielt haben. In einem längeren Prozess wurde die neue Konfession in den zur Grafschaft Tecklenburg gehörenden Gebieten eingeführt.“
[3]
1575 und 1576 hatte Arnold in Burgsteinfurt zeitweilig Johann Kemener, den reformierten Prediger auf Haus Merveld bei Dülmen, bei sich zu Gast. Mit seiner ganzen Familie feierte er am 2. Advent 1575 das Abendmahl nach reformiertem Ritus. 1576 wurde Johann Kemener endgültig Hofprediger des Grafen. Von da an war die gräfliche Familie reformiert. Die Grafenmutter Anna von Tecklenburg und die Kirchen aller bentheimischen Landesteile blieben jedoch zunächst lutherisch.
Erst nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1582 ging Arnold II. daran, die reformierte Kirchenordnung auch in den Bentheimer Kirchen einzuführen. Im Spätherbst 1587 versammelte der Graf in Tecklenburg seine Räte, einige bereits reformierte Adlige und die Pastoren von Tecklenburg, Schüttorf und Nordhorn zur Beratung einer neuen Kirchenordnung. Neben dem Hofprediger Kemener waren auch die genannten Pfarrer bereits reformiert gesinnt.
Die „reformierte Reformation“ von 1588
Im Jahre 1588 führte Graf Arnold II von Bentheim, Steinfurt und Tecklenburg eine neue Kirchenordnung ein. Er hatte beschlossen, die Kirchen und Gottesdienste in seinem Land von den katholischen Resten zu reinigen und die reformierte Lehre einzuführen. Sicherlich hat es zu dieser Zeit Anstöße von außen gegeben, wie etwa der Einzug der Jesuiten in Münster im Jahre 1587. Der Zeitpunkt der Einführung des reformierten Bekenntnisses in seinen Ländern ist auch politisch bedingt gewesen.
Einen wichtigen Einfluss auf den Grafen hatte sicher auch seine Frau, Magdalene von Neuenahr. Ihr Bruder, Adolf von Neuenahr (Moers), hatte in seiner Grafschaft bereits 1581 eine neue Kirchenordnung eingeführt. Sie wurde zum Vorbild der neuen Bentheim – Tecklenburger Ordnung.
Wichtig sind auch die Verbindungen zu der Hohen Schule von Herborn. 1584 hatte Graf Johann VI. die Hohe Schule in Herborn gegründet. Mit dem Juristen Johannes Althusius bekam sie schnell einen guten Ruf und wurde zum Vorbild für andere Hohe Schulen, so auch für die Hohe Schule in Steinfurt. Ab 1584 war Caspar Olevianus, der Verfasser der kurpfälzischen Kirchenordnung, in deren Mittelpunkt der Heidelberger Katechismus stand, Professor in Herborn. 1586 tagte in Herborn eine reformierte Generalsynode der Grafschaften Nassau-Siegen-Dillenburg, Wittgenstein, Solms und Wied, auf der eine neue Kirchenordnung beschlossen wurde. Sie basierte auf der Middelburger Kirchenordnung von 1581 und der kurpfälzischen Kirchenordnung von 1563.
Dem Vorbild der genannten Grafschaften folgte jetzt auch Graf Arnold. Am 2. Oktober 1588 ließ er seine Burgmänner nach Tecklenburg kommen und eröffnete ihnen, dass er für seine Gebiete eine neue Kirchenordnung einführen wolle. Nach längeren Auseinandersetzungen stimmten die Burgmänner zu. Der Gottesdienst und das religiöse Leben in den Kirchengemeinden sollte neu geordnet werden. Mit der Kirchenordnung wurde auch der Heidelberger Katechismus eingeführt. Er wird zwar nicht direkt genannt, seine Redewendungen finden sich aber in vielen Gebeten. Die Bentheim – Tecklenburger Kirchenordnung steht somit auch in der berühmten Tradition der kurpfälzischen Kirchenordnung Olevians.
In den „Katechismusgottesdiensten“, die an jedem Sonntag nachmittags stattfanden, wurden die einzelnen Fragen erklärt. Im Bentheimer Kirchenratsprotokoll von 1605 heißt es:
[4] „Dem Kirchen - Diener ist auferlegt dass er sich nach erinnerung deß Apostells als ein Evangelischer Prediger in lehr und leben unstraffbar verhalte. Wider der Kirchenordnung und Decret deß Synodi in lehr und Ceremonien nichts newes fürnehme und bei seinem gewöhnlich gebrauch, darmith übereinstimmende ordentlich verharre.“ Zwar wird der Katechismus nicht ausdrücklich genannt, sicher ist aber auch an ihn gedacht.
Seit dieser Zeit wurde der Heidelberger Katechismus auch in den Schulen gelehrt. So heißt es im Bentheimer Protokoll aus dem Jahre 1605
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„Nach dem Gebett, wann die Kinder also in der ordnung stehen so woll morgens als abends sollen (die Lehrer) einen theil des Catechismi ordentlich abhoren. ... Soll der eine fragen, der ander antwortten. So aber soll fleißig zuhoren, dass oft alle rahnkommen und deutlich ausgesprochen werde.“
Bestätigungen des Katechismus in den Jahren 1617 und 1708
Am 29. April 1617 hielt der Bentheimer Graf Arnold Jost es für geboten, einen „conventum solemnem“ sämtlicher Prediger der Grafschaft zu berufen, der in seiner Anwesenheit und unter der Leitung von Hermann Ravensperger (1586 – 1625) als „des Synodi erwählten Direktoren“ in der Schlosskapelle zu Bentheim stattfand. Die Anwesenden verpflichteten sich durch Handschlag, „Dass sie die Lherpuncten, so in Chur Phaltz Heidelbergischen Catechismo verfasset sein, für regt und whar halten, und glauben, und respective Lheren und predigen,auch einhellig und aufrigtig dabey die tage ihres lebens durch Gottes hülf und genade verpleiben wollen.“
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Ein Exemplar des Heidelberger Katechismus wurde dem Sitzungsprotokoll beigefügt und eigenhändig von den Teilnehmern der Sitzung unterschrieben.
Im Jahre 1708 bekamen die reformierten Gemeinden in der Grafschaft eine neue eigene Kirchenordnung. In dieser „Bentheimer Kirchenordnung“ (BKO) wird der Heidelberger Katechismus ausdrücklich erwähnt. In Artikel 1 werden die Prediger verpflichtet „weder offen noch insgeheim irgendetwas anderes zu schreiben zu lehren oder zu predigen, als was allein mit Gottes Wort übereinstimmt, wie es geschrieben steht in den Heiligen Büchern des Alten und Neuen Testaments, in den Artikeln des christlichen Glaubens und anderen Konkordienformeln, die von allen reformierten Kirchen angenommen sind. Besonders sollen die Prediger den Heidelberger Katechismus eigenhändig unterzeichnen“.
In den reformierten und altreformierten Gemeinden der Grafschaft Bentheim wird der „Heidelberger“ auch heute nach über 400 Jahren sehr geschätzt. In den Gottesdiensten werden Fragen und Antworten des Katechismus gelesen. In sog. „Katechismusgottesdiensten“ werden in vielen Gemeinden auch heute Texte des „Heidelbergers“ erklärt. Im Konfirmandenunterricht der reformierten und altreformierten Gemeinden der Grafschaft Bentheim werden Fragen und Antworten des Katechismus besprochen und gelernt.
Quellen:
„Bentheim-Tecklenburger Kirchenordnung 1588 / 1619“ – Faksimile - zum 400jährigen Jubiläum im Auftrag der Kreissynode Tecklenburg, herausgegeben von W. H. Neuser und G. Dörner, Bielefeld 1988.
„Protokollum Presbyterii Ecclesiae Benthemensis; 1605 – 1668“. Archiv der evangelisch – reformierten Kirchengemeinde Bentheim.
Bentheimer Kirchenordnung von 1708, Druck: Utrecht 1709. Archiv der evangelisch – reformierten Gemeinde Bentheim.
Literatur (in Auswahl):
W. H. Neuser, „Geschichtliche Einleitung“, in „Bentheim-Tecklenburger Kirchenordnung 1588 / 1619“, Bielefeld 1988; S. 7 – 20.
J.F.G. Goeters „Die Reformation in der Grafschaft Bentheim und die Entstehung der reformierten Landeskirche“ in „Reformiertes Bekenntnis in der Grafschaft Bentheim 1588 – 1988“, Bad Bentheim 1988 S. 61-111; zum Thema besonders S. 101 ff.
Hans – Jürgen Schmidt, „400 Jahre Bentheim – Tecklenburger Kirchenordnung“, Bentheimer Jahrbuch 1989 S. 189 – 195.
Hans – Jürgen Schmidt, „Anfänge einer presbyterialen Ordnung in den evangelischen – reformierten Gemeinden der Grafschaft Bentheim“, Bentheimer Jahrbuch 2008, S. 139 – 155.
Hans Smend, „Die Kirchenverfassung der Grafschaft Bentheim in ihrer geschichtlichen Entwicklung“, Diss. Leipzig 1908, S. 5 ff.
Peter Veddeler, „Politische Geschichte der Grafschaft Bentheim von 1421 bis 1701“, in „Reformiertes Bekenntnis in der Grafschaft Bentheim 1588 – 1988“, Bad Bentheim 1988, S. 9 – 60.
Heinrich Voort, „400 Jahre und mehr – Reformiertes Gemeindeleben in Bentheim“, in „Die Kirche der evangelisch – reformierten Gemeinde Bentheim 1696 – 1996“, Bad Bentheim 1996 S. 5 -70; S. 10.
[1] In Steinfurt wird er als Arnold II. gezählt
[2] In Steinfurt wird er als Arnold IV. gezählt.
[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Magdalena_von_Neuenahr-Alpen
[4] Protokollum Presbyterii Ecclesiae Benthemensis; 1605 – 1668, S. 4.
[6] Anhang zur Bentheimer Kirchenordnung von 1708.