Evangelisch-reformierte Kirchen sind demokratische, und nicht autoritäre Gebilde: Für Reformierte in der Schweiz klingt dieser Satz nach einer reichlich banalen Feststellung. Stehen nicht die Laienversammlungen von Bürgern und Handwerkern, die in den Stadtrepubliken des 16. Jahrhunderts die Einführung der Reformation verhandelten, für einen geradezu typischen demokratischen Vorgang? Doch der Schein trügt: Zwar mögen die damaligen Stadtrepubliken bis zu einem gewissen Grad eine auf Mitbeteiligung und -verantwortung angelegte res publica gewesen sein. Mit ihrer aristokratischen Grundkonstitution handelte es sich aber keineswegs um Demokratien im modernen Sinne. In diesen vordemokratischen Zuständen der Stadtrepubliken verharrten die darin eingegliederten, reformierten Staatskirchen sehr lange. Erst im 19. Jahrhundert trug der Liberalismus den Demokratiegedanken auch in die evangelisch-reformierten Kirchen. Das verbreitete Gefühl unter Schweizer Reformierten, dass die demokratischen Strukturen und Abläufe in ihren Kirchen eine gleichsam unerschütterliche, jahrhundertalte Selbstverständlichkeit seien, ist historisch also nicht gerechtfertigt. Vielmehr hat sich hier die enge Verbindung von Kirche und Staat während längerer Zeit belastend ausgewirkt. Nicht grundsätzlich anders dürfte in diesem Punkt eine verbreitete deutsche Wahrnehmung zur früheren Demokratiefähigkeit des Protestantismus sein (vgl. Otfried Höffe, Ist Gott demokratisch?, Stuttgart 2022, S. 178 ff.): Die Reformation wurde in Deutschland von Territorialfürsten gefördert, die ein «landesherrliches Kirchenregiment» errichteten, was autoritäre Staatsauffassungen begünstigte. Entsprechend schwer taten sich teilweise die evangelischen Landeskirchen mit der Demokratie in der Weimarer und später in der jungen Bonner Republik. Doch bereits während des Nationalsozialismus waren es nicht zuletzt auch Reformierte gewesen, die sich auf der Linie der Theologie von KARL BARTH für die Bekennende Kirche engagierten. Heute ist die Bundesrepublik Deutschland eine «wehrhafte» Demokratie, die in ihrem Grundgesetz eine eindrückliche «Ewigkeitsklausel» (Art. 79 Abs. 3 GG) kennt. Damit werden u.a. Verfassungsänderungen unterbunden, die sich von den grundlegenden Werten eines der Menschenwürde verpflichteten, demokratischen Rechtsstaates absetzen wollen. Gegenüber diesen Grundwerten haben sich die anerkannten Religionsgemeinschaften rechtstreu zu verhalten. Freilich sind in Deutschland auch die evangelischen Landeskirchen längst zu etablierten, demokratiestützenden Organisationen geworden. Und in der friedlichen Freiheitsrevolution von 1989, die zum Untergang des totalitären DDR-Regimes führte, hatten protestantische Gruppen eine mutige Vorreiterrolle eingenommen. Man könnte also annehmen, die sich verbreitende, «bedenkliche Demokratieverdrossenheit » (Höffe, a.a.O., S. 224) wäre nichts, was evangelisch-reformierte Kirchen besonders angehen würde. Doch auch sie sind von den damit einhergehenden Gefahren betroffen.
Ein Blick in die Vereinigten Staaten von Amerika führt vor Augen, wie – selbst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen religionsverfassungsrechtlichen Verhältnisse – autoritäres Gedankengut auch im reformierten Kontext Fuss fassen kann. Die dortige Strömung des New Calvinism hat einen bedrückenden Siegeszug angetreten. Sie steigert den calvinistischen Gedanken der Königsherrschaft Christi über die Welt zu einer absolut gesetzten göttlichen Allmacht, die eine offene, sich entsprechend der Interaktion der Gott-Mensch-Beziehung entwickelnde Zukunft ausschliesst: Die Erhabenheit Gottes zeigt sich gemäss dieser Überzeugung in seiner alleinwirksamen Souveränität, was einer freien Selbstbestimmung der Geschöpfe wenig Raum lässt. Vielmehr verlaufen die Ereignisse nach einem unumstösslichen, von Gott vorherbestimmten Plan (Manuel Schmid, reformiert und rechts, in: Thorsten Dietz/Maria Hinsenkamp [Hg.], Christlicher Nationalismus in den USA, Tübingen 2026, S. 121–149, 124 ff.). Dieses autoritäre Gottesbild überträgt sich in einer «Logik des Autoritarismus » (Thorsten Dietz, Von der christlichen Rechten zum christlichen Nationalismus, in: Ders./Maria Hinsenkamp [Hg.], Christlicher Nationalismus in den USA, Tübingen 2026, S. 9–72, 35) auf autoritäre Vorstellungen über Gesellschaft und Staat, die aus den biblischen Schriften abgeleitet werden. Die Königsherrschaft Christi, die etwa zur Begründung einer Programmatik der offenen Volkskirchlichkeit grundlegend ist, erfährt so eine tiefgreifende Umdeutung: Nach dem geschilderten Verständnis des New Calvinism bedeutet sie eine allmächtige göttliche Kontrolle und eine lückenlose Vorsehung, die – zum Preis gemeinschaftsgefährdender gesellschaftlicher Polarisierung – in Kirche und Welt autoritäre Festlegungen gemäss einer behaupteten gottgegebenen Ordnung rechtfertigt. In einem programmatisch-volkskirchlich geprägten Verständnis leitet die Königsherrschaft Christi demgegenüber dazu an, Gottes Friedenswillen in die demokratische Gesellschaft einzubringen. Gefährdung oder Förderung der Gemeinschaft – die Auswirkungen könnten nicht unterschiedlicher ausfallen.
Es gibt keine letzte Sicherheit, dass sich nicht auch in Europa autoritäre Auffassungen unter Rückgriff auf für Reformierte wichtige Vorstellungen wie diejenigen der Königsherrschaft Christi ausbreiten könnten. Säkularisierung und Pluralisierung, das Wegbrechen bisheriger Sicherheiten bis hin zur Geschlechteridentität: Diese Phänomene sind nicht nur in Amerika zu beobachten, sondern ebenso in Europa und könnten den radikalen New Calvinism als ein verlockendes Gegenprogramm mit «überraschend erfolgreichem Branding» (Schmid, a.a.O., S. 134) in Erscheinung treten lassen. Kirchen des New Calvinism wissen dabei auch Brücken zu rechtspopulistischen Bewegungen zu schlagen (Dietz, a.a.O., S. 42 ff.; Schmid, a.a.O., S. 143 ff.). Reformierte haben sich daher ihres Verhältnisses zur Idee der Demokratie bewusst zu sein, und sich dabei insbesondere jener Grundlagen zu vergewissern, die autoritären Auffassungen entgegenwirken. Zu diesem Zweck sollen nachfolgend (lit. b) zuerst zwei Streiflichter auf das Gemeinsame des reformierten Kirchenverständnisses und der Demokratieidee geworfen werden.
Die Kirche «hat ihren Grund in Jesus Christus und seinem in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugten Evangelium» (§ 1 Abs. 1 KiV/BS). Es ist zuerst Gott, der die Menschen erwählt und seine Kirche mit der Verkündigung des Evangeliums beauftragt hat. Dieses vorangehende «Ja» Gottes zu den Menschen ist deren Disposition entzogen. Weder der Verkündigungsauftrag selbst noch sein Gegenstand – das Evangelium – lassen sich somit in Form menschlicher Entscheide abändern; sie können nur anders erkannt werden. Auch die hierzu festgehaltenen, bekenntnishaften Einsichten setzen zuerst Gottes Offenbarungsgeschehen voraus und sind Sätze des Glaubens, die nicht Gegenstand eines gewöhnlichen kirchlichen Rechtssetzungsverfahrens bilden können. Der Grundgedanke eines unantastbaren Fundaments ist freilich keine kirchliche Spezialität, sondern auch der staatlichen Demokratie bekannt. Demokratie setzt einen unverhandelbaren Basiskonsens voraus, der namentlich die Anerkennung der Gleichwertigkeit und Freiheit aller Menschen, die Bereitschaft der Individuen zur diskursiven Auseinandersetzung und zur Aushandlung sowie den Verzicht auf Gewaltausübung beinhaltet. Ohne diese Werte würde eine Demokratie nicht existieren können. Auch ist sie immer nur als freiheitliche Demokratie denkbar. Ihre rechtliche Sicherung findet sie u.a. in den Menschenrechten und dem zwingenden Völkerrecht, die der demokratischen Rechtssetzung vorgelagert sind.
Die Übereinstimmungen zwischen Demokratie- und Kirchenverständnis betreffen nebst der Annahme eines unantastbaren Fundaments eine weitere grundlegende Thematik: Die Vorläufigkeit menschlicher Entscheide. In einer staatlichen Demokratie müssen politische Fragen meist unter Entscheidungs- und Zeitdruck beantwortet werden. Auch Mehrheitsentscheide können den politischen Diskurs deshalb nur vorläufig abschliessen. Denn, ob sich ein demokratischer Entscheid als richtig erweisen wird, lässt sich zum Zeitpunkt der Abstimmung lediglich vermuten. Demokratische Beschlüsse vermögen deshalb keine Endgültigkeit zu beanspruchen, sondern stehen unter dem Vorbehalt, dass sie bei neuen Erkenntnissen auch wieder aufgehoben oder angepasst werden können. Diese Revidierbarkeit demokratischer Entscheide sichert nicht zuletzt deren Akzeptanz, eröffnet sich doch so den in der Abstimmung unterliegenden Gruppierungen die Möglichkeit, mit ihren Anliegen später gleichwohl eine Mehrheit erringen zu können. In einer Demokratie bleibt demnach der Diskurs über politische Fragen potentiell offen; demokratische Gemeinwesen können insofern auch als Gemeinschaften des permanenten Dialogs verstanden werden.
Ein vergleichbares Selbstverständnis als Dialog- und Lerngemeinschaft treffen wir auch in den evangelisch-reformierten Kirchen an. Leitend hierfür ist die Überzeugung, dass dem Menschen als Geschöpf und Ebenbild Gottes die Fähigkeit und Freiheit gegeben ist, sich eine verantwortliche Meinung zu bilden. Zugleich ist der Mensch in Glaubensfragen auf die kirchliche Gemeinschaft angewiesen: Es gehört zu den biblisch bezeugten Einsichten, dass im Glauben die menschliche Erkenntnis immer nur Stückwerk sein kann (1 Kor, 13,12). Bis zum Kommen des Reich Gottes bleibt hinsichtlich des Erkennens die christliche Existenz fragmentarisch, fehleranfällig und damit auch ergänzungsbedürftig. Die Wahrheitsfindung im Glauben bedingt daher, mit den eigenen ergänzungsbedürftigen Auffassungen in den Austausch mit anderen Gläubigen zu treten, die ihrerseits ergänzungsbedürftige Erkenntnisse einbringen. Der offene kirchliche Dialog gehört somit zu den Kernelementen eines reformierten Kirchenverständnisses. Ähnlich wie im demokratischen Gemeinwesen ist auch in evangelisch-reformierten Kirchen der Dialog nie abgeschlossen, da eine spätere, bessere Erkenntnis nach einer Neubeurteilung getroffener Entscheide rufen kann.
Die geschilderten Gemeinsamkeiten zwischen dem reformierten Kirchenverständnis und der Demokratieidee mögen erklären, warum in evangelisch-reformierten Kirchen das Demokratische nicht als Fremdkörper empfunden wird. Doch die reformierte Demokratieaffinität alleine schützt noch nicht vor den Gefahren des Autoritären.
In den heutigen Zeiten gesellschaftlicher Umbrüche lässt sich eine Neigung zu autoritären Auffassungen beobachten. MATTHIAS ZEINDLER sieht darin den Ausdruck eines erlebten «Souveränitätsverlusts »: Das eigene Leben eigenständig zu gestalten und es zu diesem Zweck hinreichend unter Kontrolle zu haben, gehöre zu den menschlichen Grundbedürfnissen. In einer Welt zunehmender Ambiguitäten werde dieses Grundbedürfnis aber destabilisiert, was den Wunsch nach klarer Kategorisierung, eindeutiger Wahrheit und eigener Stärke wachsen lasse. Hier brächten sich autoritäre Bewegungen als die vermeintlich «ideale Problemlösung ins Spiel», weil sie sich dazu bereit erklärten, unter den angeblich krisenhaften, «aussergewöhnlichen Bedingungen endlich auch die nötigen aussergewöhnlichen Massnahmen an die Hand zu nehmen» (Matthias Zeindler, Rechtspopulismus und christlicher Glaube. Eine theologische Skizze, in: SJKR Beiheft 8 [2025], S. 81–104, 96) – und diese könnten bis hin zur Einschränkung oder Abschaffung der freiheitlichen Demokratie reichen. Solche autoritären Entwicklungen können die Kirche doppelt unter Druck setzen: Sei es von aussen durch einen Staat, der sich mit seinen autoritären Auffassungen in der Kirche durchzusetzen versucht; sei es durch eigene Angehörige, welche ihre autoritären Auffassungen auch in der Kirche verwirklicht sehen wollen.
Es mag paradox erscheinen, aber die Abwehr autoritärer Tendenzen beginnt damit, den Grundgedanken eines dem Glauben verpflichteten, und damit nicht demokratisch verhandelbaren Fundaments (lit. b) hochzuhalten. Was hier auf den ersten Blick selber als autoritäre Begrenzung der freien Verhandelbarkeit auftritt, sichert in Wahrheit den kirchlichen Auftrag und mit ihm die Unantastbarkeit der Würde jedes Menschen und dessen status activus als gleichberechtigten Teilhabenden an der Dialoggemeinschaft. Entscheidend ist die Schutzwirkung des unantastbaren Fundaments: Sie folgt nicht der exkludierenden Logik autoritärer Bewegungen, sondern öffnet im Gegenteil den Raum für eine möglichst umfassende, gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen. Aus kirchlicher Sicht bedingt die Abwehr autoritärer Tendenzen somit, sich dem eigenen, unantastbaren Glaubensfundament zu vergewissern, wie dies 1934 im nationalsozialistischen Reich mit der Barmer Theologischen Erklärung in eindrücklicher Weise erfolgt ist. Zwar verfügen die evangelisch-reformierten Kirchen in der Schweiz über keine vergleichbare Bekenntnisbindung. Doch unabhängig davon lassen sich im Kirchenrecht durchaus grundlegende bekenntnishafte Aussagen finden, die etwa kirchliche Mitarbeitende aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Kirche zu beachten haben. Wie die nachfolgende, nicht-abschliessende Aufzählung anzudeuten versucht, drücken sich im reformierten Kirchenrecht grundlegende Glaubensauffassungen aus, die das Autoritäre in der Kirche zurückweisen:
Die grundlegenden Glaubensüberzeugungen, die sich im Kirchenrecht widerspiegeln und eine Abwehr des Autoritären begründen, leiten auch zur Bejahung der Demokratieidee hin. Wenn die Menschen vor Gott gleich (Gal 3,28) und mit unentziehbarer Würde versehen sind, und wenn sie im Bund Gottes miteinander zu einer Gemeinschaft verbunden werden, dann gilt auch: Die Meinungsbildung in der menschlichen Gemeinschaft kann nur in einem Diskurs geschehen, der jeden Menschen gleichberechtigt einbezieht und seine Würde respektiert – ein Diskurs also ohne Wut, Ausgrenzung und Verachtung. Ob den evangelisch-reformierten Kirchen dies gelingt, haben sie sich stets auf Neue selbstkritisch zu befragen. Dabei dürfen die evangelisch-reformierten Landeskirchen durchaus auf die Werte eines demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens hören. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie mit dem Staat ein Verhältnis eingegangen, das auch die Respektierung demokratischer und rechtsstaatlicher Vorgaben einschliesst. Dass das Glaubensfundament dem staatlichen Zugriff entzogen sein muss, bedeutet deshalb nicht, dass der staatliche Appel nicht auch in Glaubensreflexionen einfliessen könnte, wenn er von einem freiheitlich- demokratischen Staat herkommt. Auch dadurch wird die Kirche in der Abwehr autoritärer Entwicklungen gestärkt. Der fehlende Zugriff des Staates auf Glaubensinhalte ist zwar demokratietheoretisch grundlegend und darüber hinaus auch aufgrund der Religionsfreiheit geboten. Ein Freipass für demokratiefeindliches, autoritäres kirchliches Gebaren ist er aber nicht.
Reformierter Glaube ist gegen das Autoritäre gerichtet, worüber sich die Kirche in Bezug auf das eigene kirchliche Leben stets aufs Neue Rechenschaft abzulegen hat (lit. c). Die Abwehr des Autoritären reicht aber weit über ein innerkirchlich-defensives Geschehen hinaus. Bereits der Zürcher Reformator Zwingli legte Wert darauf, dass der von Gott gutgeheissene Staat (Röm 13,1) für Gerechtigkeit, Frieden und den Schutz der Hilfsbedürftigen zu sorgen hat. Der Staat erfüllt in diesem Sinne «nach göttlicher Anordnung» Aufgaben des Gemeinwohls und ist eine «Wohltat» in einer «noch nicht erlösten Welt» (Barmer Theologische Erklärung, These V). Wenn also evangelisch-reformierte Kirchen den Staat anerkennen und mit ihm zum Wohl der Menschen zusammenarbeiten, so erinnern sie ihn gleichzeitig immer auch an seine durch Gottes Wort gesetzten Grenzen. Sie haben sich nach eigenem Selbstverständnis einzumischen, wenn im Staat Menschenwürde, Gerechtigkeit und Frieden oder die Schöpfung in Gefahr sind. Als Landeskirchen stehen evangelischreformierte Kirchen dabei ganz besonders in der Pflicht. Denn aufgrund ihrer landeskirchlichen Verfasstheit nehmen sie an der Öffentlichkeit qualifizierten Anteil. Sie stehen schon deshalb in der besonderen öffentlichen Verantwortung, sich im Staat anwaltschaftlich für das Gemeinwohl einzubringen.
KARL BARTH hat in seiner wegleitenden Schrift «Christengemeinde und Bürgergemeinde » Wert auf diese Verantwortung der Kirche gelegt. Die christliche Gemeinschaft («Christengemeinde ») verstand er als «innerer Kreis» innerhalb eines weiteren Kreises. Als Mitglieder dieses «inneren Kreises» seien die Gläubigen zugleich dem äusseren Kreis, also dem politischen Gemeinwesen («Bürgergemeinde»), zugehörig. KARL BARTH beschrieb diese beiden Kreise von ihrem Zentrum her, der Christusoffenbarung, und bezog sie aufeinander. Entsprechend hat für ihn die Christengemeinde innerhalb der Bürgergemeinde die politische Aufgabe, zeugnishaft als «Vorund Urbild» zu wirken. Gewiss: Die christliche Gemeinde kann und soll, wie KARL BARTH an anderer Stelle festhielt, «nicht selber Politik machen und regieren wollen». Sie ist dem Staat aber «ihr offenes Wort schuldig» (Karl Barth, Verheissung und Verantwortung der christlichen Gemeinde im heutigen Zeitgeschehen, Zollikon-Zürich 1944).
Nach reformiertem Verständnis gilt es somit zwar zwischen einer kirchlichen und einer staatlichen Sphäre zu unterscheiden (Mt 22,21; Lk 20,25; Mk 12,17; Barmer Theologische Erklärung, These V). Doch weil Jesus Christus «seine Kirche zu allen Völkern» (§ 1 Abs. 3 KiV/DE) sendet und seine Herrschaft «in allen Lebensbereichen» (§ 5 Ziff. 2 KiV/DE) gilt (vgl. auch Barmer Theologische Erklärung, These II), bleibt es einer evangelisch-reformierten Kirche versperrt, sich den unbequemen Anfragen der pluralen, säkularen Moderne durch einen Rückzug in die vermeintlich geschützte, eigene Sphäre zu entziehen. Die Annahme einer abgeschotteten kirchlichen Sphäre wäre ohnehin illusorisch. Christinnen und Christen sind Teil der Gesellschaft und entsprechend an der Ausprägung gesellschaftlicher Werte beteiligt. Gesellschaftliche Auffassungen fliessen dabei in das Handeln des Staates ein, welches seinerseits die kirchliche Sphäre beeinflussen kann. Auch in der heutigen pluralen und säkularen Zeit lassen sich also Wechselwirkungen zwischen staatlicher und kirchlicher Sphäre beobachten. Evangelisch-reformierte Kirchen und ihrer Mitglieder können sich nicht der Verantwortung entledigen, das ihrige zur Stabilisierung einer freiheitlichen Demokratie beizutragen. Der Rückzug in eine isolierte Innerlichkeit würde dem Sendungsauftrag Christi (Mt 28,19) nicht gerecht. Kirche muss in der Welt zeugnishaft wirken.
Für evangelisch-reformierte Kirchen gibt es viele Möglichkeiten, sich gegen autoritäre Entwicklungen zu engagieren. Sie können etwa ihr eigenes Erleben und ihre eigenen Kompetenzen einbringen. Dass die Kirche selber vom Autoritären befreit ist, ist deshalb grundlegend, weil davon ihre Ausstrahlung als «Vor- und Urbild» abhängt. Evangelisch-reformierte Kirchen wirken beispielsweise autoritären Machtballungen entgegen, indem sie sich nach dem Subsidiaritätsprinzip organisieren: Einzelne und kleinere Gemeinschaften sind für eine Aufgabe zuständig, solange diese nicht in grösseren Strukturen besser erfüllt werden kann. Evangelisch-reformierte Kirchen können aufgrund ihrer synodalen Verfasstheit auch vorleben, wie wichtig für die Entscheidfindung breite Diskursräume sind (während sich in der Gesellschaft immer mehr polarisierende Teilöffentlichkeiten entwickeln). Sie wissen sodann um rechtsstaatlich relevante Mechanismen, u.a. dank ihrer Rechtspflege, und können diese Erfahrungen teilen. Des Weiteren vermögen evangelisch-reformierte Kirchen mit ihren Diskursbeiträgen Orientierungswissen bereitzustellen, um dadurch eine informierte demokratische Meinungsbildung zu unterstützen. Nicht zuletzt sind die von ihnen vermittelten Werte wie der Schutz der Menschenwürde grundlegend für die freiheitliche Demokratie.
Angesichts der vielfältigen, hier nur angedeuteten Möglichkeiten des kirchlichen Engagements sei aber hervorgehoben: Bereits mit ihrer christlichen Existenz leistet die Kirche Grundlegendes, denn sie hält die Erinnerung an die Werte des Christentums hoch – genannt werden soll hier nur die Solidarität, die «säkularisierte Schwester der Nächstenliebe» (Höffe, a.a.O., S. 203). Und sie erinnert den Staat daran, dass er nicht die «einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens» sein kann (Barmer Theologische Erklärung, These V).