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Besorgnis über unsichere Rechtslage für jüdische und muslimische Glaubenspraxis
Beschneidungspraxis muss von Körperverletzung unterschieden werden
Klar müsse sein, dass die körperliche Unversehrtheit des Kindes immer ein höheres Rechtsgut darstelle als die Religionsfreiheit, sagte Rudolph. „Entscheidend ist: Jüdische und muslimische Beschneidung, wie sie in aller Welt und auch bei uns in Deutschland durchgeführt wird, beeinträchtigt das Wohl des Kindes nicht“, sagte Barbara Rudolph. Es gehe um einen in erster Linie symbolischen Akt, der medizinisch, wenn er sachgerecht durchgeführt werden kann, in aller Regel vollkommen unproblematisch sei und keine negativen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen hervorrufe. Unter Ärzten sei sogar umstritten, ob Beschneidung nicht medizinisch vielmehr sinnvoll sei. In vielen Ländern werde sie jedenfalls aus medizinischen Erwägungen heraus bei nahezu allen Jungen praktiziert.
„Bei jüdischer und muslimischer Beschneidungspraxis liegt ein vollkommen anderer Sachverhalt vor als etwa bei Genitalverstümmelungen oder anderen mit der Menschenwürde der Kinder nicht zu vereinbarenden Entscheidungen der Eltern“, betonte Oberkirchenrätin Rudolph. „So grundverschiedene Sachverhalte müssen dann aber auch juristisch unterschiedlich bewertet werden, um jüdisches und muslimisches Leben hier nicht zu kriminalisieren.“ Der Gesetzgeber sei gefordert, eine Klärung herbeizuführen.
Ein zweites gelte es zu betonen: Eltern entscheiden für ihre Kinder über viele Dinge. Dazu gehört auch die unerlässliche Entscheidung, in welcher religiösen Tradition und Sozialisation ein Kind aufwachsen soll oder nicht. „Auch die Entscheidung gegen das Aufwachsen in einer auch religiös geprägten Umwelt legt das Kind ja zunächst fest“, stellt Oberkirchenrätin Barbara Rudolph fest. Das Recht des Kindes, sich später selber zu entscheiden, bleibe damit unbenommen. Weder in Bezug auf jüdische oder muslimische Beschneidung noch auf Taufe habe eine solche Entscheidung mit „Gewalt gegen Kinder“ zu tun.
Pressemeldung der EKiR, 28. Juni 2012