Wichtige Marksteine
Reformierte im Spiegel der Zeit
Geschichte des Reformierten Bunds
Geschichte der Gemeinden
Geschichte der Regionen
Geschichte der Kirchen
Biografien A bis Z
(1886-1968)
Karl Barth wurde am 10. Mai 1886 als Sohn des Theologieprofessors Fritz Barth (1856-1912) und seiner Frau Anna, geb. Sartorius (1863-1938) in Basel geboren. 1889 zog die Familie nach Bern um. Dort verbrachte er seine Jugendjahre, in die auch von 1901 bis 1902 der Konfirmandenunterricht bei Pfarrer Robert Aeschbacher und von 1896 bis 1904 der Besuch des Freien Gymnasiums fiel. Von 1904 bis 1908 studierte Barth evangelische Theologie in Bern, Berlin, Tübingen und Marburg, war 1908/09 Redaktionsgehilfe bei der in Marburger scheinenden „ChristlichenWelt“ und übernahm von 1909 bis 1911 eine Hilfspredigerstelle in Genf.
Von 1911 bis 1921 wirkte Barth dann als Pfarrer in der aargauischen Gemeinde Safenwil. Aus der 1913 mit seiner früheren Konfirmandin Nelly Hoffmann (1893-1976) geschlossenen Ehe gingen fünf Kinder hervor: Franziska (1914-1994), Markus (1915-1994), Christoph (1917-1986), Matthias (1921- 1941) und Hans Jakob (1925-1984). Erschüttert durch das Versagen der damals herrschenden „liberalenTheologie“ angesichts der Herausforderungen jener Zeit exponierte sich Barth einerseits politisch, indem er 1915 in die Sozialdemokratische Partei der Schweiz eintrat und die Arbeiter seiner Kirchengemeinde zu gewerkschaftlicher Solidarität anhielt. Andererseits ging es ihm um eine fundamentale Neuherausarbeitung des Wesens von Theologie und Kirche.
Als Frucht dieser Bemühungen erschien 1919 und, völlig überarbeitet, nochmals 1922 „Der Römerbrief“, ein Kommentar zu jener neutestamentlichen Schrift des Paulus, an der er die Bibel ganz neu zu lesen lernte. Die große Wirkung dieses Buches bis in unsere Gegenwart hinein ist unter anderem daran abzulesen, daß es 14 Auflagen erreicht hat. Mit dem Erscheinen des „Römerbriefes“ begann die akademische Lehrtätigkeit Karl Barths.Sie war durch eine Dynamik gekennzeichnet, die sowohl in der Person als auch in den überstürzenden Ereignissen unseres Jahrhunderts begründet war. Von 1921 bis 1925 ging Barth als Honorarprofessor für reformierte Theologie nach Göttingen.
In diese Zeit fiel auch der Beginn zahlreicher ihm zuteil werdender Ehrungen: Dr. theol. h.c. der Universität Münster 1922, Glasgow und Ehrenprofessor Sárospatak 1930, Utrecht 1936, St. Andrews 1937, Oxford 1938, Entzug 1939 und Neuverleihung 1946 des Dr. h.c. von Münster, Budapest 1954, Edingburgh 1956, Straßburg 1959, Chicago 1962, Sorbonne/Paris 1963.
Von 1922 bis 1933 war er als Mitbegründer und Mitarbeiter der Zeitschrift „Zwischen den Zeiten“ zusammen mit Emil Brunner, Friedrich Gogarten und Rudolf Bultmann, die später ihre eigenen Wege gingen, und dem getreuen Freund Eduard Thurneysen der Hauptvertreter der um diese Zeitschrift sich versammelnden „Dialektischen Theologie“. Von 1925 bis 1930 war Barth Professor für Dogmatik und neutestamentliche Exegese in Münster, sodann von 1930 bis 1935 Professor für systematische Theologie in Bonn. Seit 1929 begleitete ihn seine Mitarbeiterin Charlotte von Kirschbaum (1899-1975), die ihr Leben ganz in den Dienst der Arbeit an dieser Theologie stellte.
1931 trat er in die Sozialdemokratische Partei Deutschlands ein. Barths Hauptwerk „Die Kirchliche Dogmatik“ nahm 1932 ihren Anfang mit dem Erscheinen des erstenTeilbandes (KD I/1), der zusammen mit dem zweiten (KD I/2) von1938 als „Die Lehre vom Wort Gottes“ die Prolegommen abildet. Dieses trotz seiner über 9000 Seiten unvollendet gebliebene Werk ging als die bedeutendste systematisch-theologische Leistung des 20. Jahrhunderts in die Geschichte ein. Auf der Arbeit an diesem Werk lag in den folgenden Jahrzehnten Barths Hauptaugenmerk, so daß zwei Bände Gotteslehre (KD II/1 1940, II/2 1942), vier Bände Schöpfungslehre (KD III/1 1945, III/2 1948, III/3 1950, III/4 1951) und vier Bände Versöhnungslehre (KD IV/1 1953, IV/2 1955, IV/3 1-2 1959, IV/4 (Fragment) 1967) erscheinen. Barths wache Zeitgenossenschaft spiegelt sich besonders deutlich in der für den Weg der Bekennenden Kirche in Deutschland grundlegenden Schrift „Theologische Existenz heute!“ von 1933 und in der hauptsächlich aus seiner Feder stammenden „Theologischen Erklärung“ von Barmen 1934 wider.
1935 wurde er aufgrund der Verweigerung des bedingungslosen Eides auf die Person des „Führers“ von der Bonner Universität entlassen. Von 1935 bis 1962 setzte Barth seine Lehrtätigkeit als Professor für systematische Theologie in Basel fort. Der von Anfang an maßgebend am Widerstand gegen den Nationalsozialismus Beteiligte blieb auch von Basel aus mit dieser Thematik beschäftigt - er beteiligte sich 1940 als Soldat im bewaffneten Hilfsdienst am nationalen Widerstand der Schweiz gegen Hitler - und mit der Bekennenden Kirche in Deutschland in enger Verbindung.
Auch in der Nachkriegszeit bewahrte sich Barth seine eigenständige Haltung. Dies zeigte sich sowohl in seiner deutlichen Absage an jeden Revanchismus gegenüber den Deutschen als auch an seiner Haltung im Ost-West-Konflikt: Hier ließ er sich weder zum Kreuzzug gegen den Kommunismus gewinnen noch vor den Karren einer antiamerikanisch gefärbten Weltfriedensbewegung spannen. Damit stieß er hier wie dort auf viel Unverständnis und Ablehnung. Barths Arbeit an der Erneuerung der Theologie und als Mahner der Kirche, ihrem Auftrag treu zu bleiben, wurde dadurch jedoch nicht geschmälert.
Eine gelegentliche Reise- und Vortragstätigkeit in Ost und West, oft verbunden mit der Entgegennahme von Auszeichnungen aller Art, war unter anderem ein Beweis dafür: So reiste er 1936 und 1948 nach Ungarn, folgte 1946 und 1947 dem Ruf auf eine Gastprofessur nach Bonn und besuchte 1962 die Vereinigten Staaten von Amerika; 1952 wurde ihm der Britische Verdienstorden „For Service in the Cause of Freedom“, 1963 der Sonning-Preis für besondere Verdienste um die europäische Kultur in Kopenhagen und 1968 der Sigmund-Freud-Preis der Akademie für Sprache und Dichtung in Darmstadt verliehen, nachdem er zuvor zum „Membre Accocie de l’Academie des Sciences Morales et Politiques del’Institut de France“ und zum Ehrensenator der Universität Bonn ernannt worden war.
Neben seiner akademischen Tätigkeit lag Barth das Predigen stets am Herzen. Seit 1954 tat er es fast ausschließlich in der Basler Strafanstalt. Im Jahr 1956 nahm er das Mozart-Jubiläum zum Anlaß, seine tiefe Liebe zu der Musik dieses Komponisten wiederholt auszusprechen. Mit der im Wintersemester1961/62 gehaltenen Vorlesung „Einführung in die evangelische Theologie“ verließ er das universitäre Amt. In den Folgejahren empfing er zahlreiche Gäste und Besuchergruppen aus der ganzen Welt in Basel, die ihn zu Gesprächen aufsuchten, und nahm von 1966 bis 1968 Seminarübungen an der Basler Theologischen Fakultät wieder auf.
Obwohl Barth seine reformierte Herkunft und Haltung zu keiner Zeit verleugnete, wurde die ökumenische Bedeutung seines Werkes erkannt. Dies ist unter anderem auch daran abzulesen, daß ihm an der ersten ökumenischen Weltkirchenkonferenz 1948 in Amsterdam das einleitende Hauptreferat „Die Unordnung der Welt und Gottes Heilsplan“ übertragen wurde. Steigende Beachtung wurde ihm auch innerhalb der römisch-katholischen Kirche zuteil, deren sichtbaren Höhepunkt 1966 der Besuch des Vatikans und die Begegnung mit Papst Paul VI. in Rom darstellte.
Am 10. Dezember 1968 starb Karl Barth im Alter von 82 Jahren in seinem Haus in Basel. Die Gesellschaft möchte zu eigenem Nachdenken des von Barth Gedachten einladen und Mut machen, mit Barth neu zu den Texten der Bibel zu greifen, die unseren Alltag heilsam unterbrechen, indem sie uns alle an den einen Jesus Christus verweisen, der in Kreuz und Auferstehung uns Menschen näher kommt und näher ist, als jeder von uns sich selber nahe zu kommen und nahe zu sein vermag. Durch eine Mitgliedschaft in der Karl Barth-Gesellschaft unterstützen Sie deren Ziele. Als Mitglied unserer Gesellschaft erhalten Sie regelmäßig Berichte über unsere Tätigkeit und Einladungen zu unseren Veranstaltungen sowie Informationen über den jeweiligen Stand der Gesamtausgabe und die Subskriptionsbedingungen.
Weiterführende Informationen:
Reformierte Beiträge zum Kirchenrecht
Gemeinschaftsbindung durch kirchliche Grundrechte
Dr. Arno Schilberg, leitender Jurist der Lippischen Landeskirche und Mitglied im Moderamen des Reformierten Bundes, fasst in einem Artikel der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht „Reformierte Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht“ zusammen. Reformiert-info stellt in Kürze Auszüge aus dem Text Schilbergs dar.
I. Allgemeine Überlegungen zum evangelischen Kirchenrecht
Bekenntnisse und Ordnungen der Kirche
Zwischen juristischem Rechtspositivismus und theologischem Klerikalismus
Die Ordnung der Kirche als Antwort auf Gottes Handeln: "bekennendes Recht"
II. Kennzeichen reformierten Kirchenrechts
Presbyterial-synodale Kirchenverfassungen in Deutschland
Kirchliche Grundrechte stärken die „Gemeinschaftsbindung“
Die freie Pfarrwahl und das „Gemeindeprinzip“
Unterschiede zwischen lutherischem und reformiertem Verständnis von Kirchenrecht
Die Synode ist kein Kirchenparlament
I. Allgemeine Überlegungen zum evangelischen Kirchenrecht
Bekenntnisse und Ordnung der Kirche
Ende des 19. Jahrhunderts stellte der Kirchenrechtler Rudolph Sohm die These auf: „Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche in Widerspruch ... es ist undenkbar, daß das Reich Gottes menschliche (rechtliche) Verfassungsformen und der Leib Christi menschliche (rechtliche) Herrschaft an sich trage. Das Wesen des Rechts ist dem idealen Wesen der Kirche entgegengesetzt“ (zitiert nach Schilberg, 32).
Die neue Kirchenrechtslehre lehnt Sohms These ab und vertritt einen „ganzheitlichen Kirchenbegriff“: „Die Spaltung des Kirchenbegriffs in Rechtskirche und (rechtsfreie) Liebeskirche ist überwunden. Kirche hat einen Doppelcharakter als geistliche und gesellschaftliche Größe“ (Schilberg, 33). Beide Aspekte der Kirche gehören zusammen.
Kirchliches Recht unterscheidet sich vom staatlichen Recht darin, dass es sich als „eine von christlicher Vernunft geprägte Ordnung“ weiß, die „an göttliche Vorgaben gebunden ist und die Herrschaft Christi in seiner Kirche abbildet“.
Dem Grund der Kirche, Jesus Christus, und ihrem Auftrag folgen Ordnung und Recht in der Kirche. Kirchenrecht ist Konsequenz und Folge des Glaubens.
Besonders in Auseinandersetzung mit dem totalitären Anspruch des Nationalsozialismus wird betont, dass es in der Kirche keine Ordnung und kein Recht geben kann, das ihrem Wesen und Auftrag widerspricht, wie es in der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 heißt: „Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmung der Kirche erfüllen.“
Zwischen juristischem Rechtspositivismus und theologischem Klerikalismus
Das Wort Gottes bietet jedoch nicht „das Rechtsbuch eines ein für allemal verbindlichen Rechtes“: „Wer Recht und Ordnung allein zu einer Funktion der Kirche machen will, ist in Gefahr, sie zu klerikalisieren oder sie womöglich zu einem Instrument der jeweiligen verfaßten Kirche und ihrer leitenden Organe zu machen. Es gibt nicht nur einen juristischen Teufel des Rechtspositivismus, sondern auch einen theologischen des Klerikalismus. Ordnung und Recht in der Kirche haben auch eine kritische Funktion und dürfen nicht einfach der jeweiligen theologischen Erkenntnis ausgeliefert werden.“
Anders formuliert: In der Kirche darf der Geist nicht rechtlos und das Recht nicht geistlos werden.
Die Ordnung der Kirche als Antwort auf Gottes Handeln: „bekennendes Recht“
Die Ordnung der Kirche gestaltet sich als Anwort auf das Handeln Gottes und Christi in Wort und Sakrament. Diese Antwort geschieht im Bekenntnis. Somit muss das Recht der Kirche „bekennendes Recht“ sein.
Diese Bekennen umfasst:
- die Gebundenheit an die „historischen“ Bekenntnisse
- die Notwendigkeit des aktualen Bekennens
- die Bindung an das Wort der Heiligen Schrift und an den Herrn Jesus Christus (das ist das Gemeinsame der verschiedenen Kirchen)
- Abgrenzung gegenüber Irrlehren und Abwehr von Ordnungen, die im Widerspruch zum Auftrag des Evangeliums stehen
Der Barmer Theologischen Erklärung folgend erfährt die Ordnung der Kirche „im aktualen Bekennen ihre entscheidende Zuspitzung“ (Schilberg, 36).
Das an das Bekenntnis gebundene Recht der Kirche muss seine „Mitbedingtheit“ durch die gesellschaftliche Umwelt akzeptieren, so Schilberg (a.a.O., 37). Das bedeutet, die Kirche muss die „Bedingungen und Notwendigkeiten der Veränderung“ ständig reflektieren.
II. Kennzeichen reformierten Kirchenrechts
Das Kirchenrecht ist vom Bekenntnis abgeleitet und muss so von dessen „Geist beseelt und bestimmt sein“. Umgekehrt muss jedoch nicht jeder kirchliche Rechtssatz ein Bekenntnissatz sein.
Die Vielfalt der reformierten Kirchenverfassungen spiegelt die Vielfalt reformierter Bekenntnisse wieder.
Unter den Kirchenverfassungen gibt es zum einen mehr kongregationalistische, zum anderen mehr presbyteriale Grundtypen, zum dritten Mischformen.
Der Kongregationalismus geht von der Selbstständigkeit der einzelnen Gemeinden aus. Eine Gemeinde hat keine Kirchenleitung über sich, Synoden dienen der gemeinsamen Beratung, können aber keine Kirchengesetze erlassen.
In der presbyterialen Verfassung hingegen entscheidet die Synode über Angelegenheiten, die gemeindeübergreifend von Bedeutung sind, erlässt Gesetze und leitet die Kirche. Dabei gehen Reformierte davon aus, dass auch Synoden irren können und die Schrift Richtschnur des Glaubens ist, nicht ein Synodenbeschluss.
In Deutschland hat sich die presbyterial-synodale Verfassung durchgesetzt. Die einzelnen Gemeinden leitet ein Presbyterium, ein „Ältestenrat“, in dem Laien sowie Pfarrerinnen und Pfarrern gemeinsam die Kirche leiten. Die Ämter in der Gemeinde sind grundsätzlich gleichgestellt. Auch andere kirchenleitende Funktionen, wie die Synoden, werden von Pfarrerinnen/Pfarrern und Presbytern übernommen.
Die wichtigen Entscheidungen in der Kirche werden nicht von einer einzelnen Amtsträgerin/einem einzelnen Amtsträger getroffen, sondern von einem Kollegium. Diese Ordnung soll davor schützen, eine „Herrschaft von Menschen über die Kirche zu bilden“, denn Jesus Christus herrscht als König: „Die Königsherrschaft Christi soll aufrechterhalten, Menschenherrschaft abgewehrt werden.“ (Schilberg, 39). Sitzungen und Versammlungen der Presbyterien und Synoden tragen einen „gottesdienstlichen Charakter“.
In der Tradition der Ämterlehre von Calvin und Johannes a Lasco wird zwischen vier Ämtern unterschieden: den Predigern, Ältesten, Diakonen und Lehrern. Heute betont das Moderamen des Reformierten Bundes, es sei angesichts der Vielfalt der Ämter im Neuen Testament nicht möglich, einen einzigen Ordnungstyp oder ein starres Ämterschema als allein biblisch begründet oder geboten auszugeben (vgl. Schilberg, 39).
Presbyterial-synodale Kirchenverfassungen in Deutschland
Vom (preußischen) Niederrhein aus gelangten presbyterial-synodale Einrichtungen nach Berlin, wo 1662 die erste presbyterial-synodale Kirchenordnung in Kraft trat.
Der Konvent von Wesel 1568 den ersten Versuch unternommen, die weit verstreuten reformierten Gemeinden, die sich aus Religionsflüchtlingen aus den Niederlanden zusammensetzten, zu verknüpfen. Die Verfassungsvorstellungen vom Weseler Konvent wirkten noch im 19. und 20. Jahrhundert in den synodalen Verfassungsaufbau der deutschen Landeskirchen.
Heute verknüpfen sich in den Verfassungen der Landeskirchen reformierte und lutherische Traditionslinien: neben den Synoden haben kollegiale Kirchenbehörden und personale Amtsträger – wie SuperintendentInnen, Bischöfe, Präsides – teil an der Leitungsverantwortung.
Die Offenheit des Weseler Modells für künftige Verfassungsänderungen ermöglichte es, die Forderung nach demokratischen Strukturen in Staat und Kirche aufzunehmen. Die staatliche Kirchenhoheit wurde eingegrenzt und eine Trennung von Kirche und Staat eingeleitet: „Kirchliche Strukturen wurden in der Folge dem zeitgenössischen Parlamentarismus nachgebildet. Die entstandenen synodal-konsistorialen Mischverfassungen waren immerhin so tragfähig, daß sie den tiefen Umbruch in der deutschen evangelischen Kirchenrechtsgeschichte 1918/1919 aushielten" (Schilberg, 43).
Kirchliche Grundrechte stärken die „Gemeinschaftsbindung“
Nach dem Zweiten Weltkrieg flossen die Erfahrungen des „Kirchenkampfes“ in die Kirchenverfassungen, die „Königsherrschaft Christi“ wird in unseren Tagen auch in den Grundordnungen klar formuliert.
Einige Beispiele: Die Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hält die „Gleichheit der kirchlichen Amtsträger“ fest; die Verfassungsgrundsätze der Evangelisch-reformierten Kirche und der Lippischen Landeskirche schützen die Menschenwürde auf Grund der Ebenbildlichkeit Gottes und sprechen ein Benachteiligungs- bzw. Diskriminierungsverbot wegen Herkunft oder Geschlecht aus.
Manche Verfassungen formulieren auch einen Gleichheitssatz, der die Herrschaft einer Gemeinde über eine andere, eines Gemeindegliedes über ein anderes, eines Amtes über ein anderes ausschließt. Ferner besteht ein Recht auf Kirchenmitgliedschaft ohne Gewissenszwang.
Während im staatlichen Bereich Grundrechte „in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat“ sind (Schilberg, 45), haben Grundrechte in der Kirche eine andere Funktion. Die theologische Begründung von Menschenrechten ist kontrovers und Kirche ist auch keine „Zweckordnung zum friedlichen Ausgleich widerstreitender Interessen“ wie der Staat (Schilberg, 46).
Kirchliche Grundrechte müssen im Licht des Verkündigungsauftrags gesehen werden: „Kirche lebt in der Beziehung zu Gott, Christus wirkt in der Gemeinde und durch die Gemeinde, so daß sich der Leib nach dem Haupt ausrichtet“ (Schilberg, 46).
Der Heilige Geist weckt den Glauben und schafft Gemeinschaft. In seiner Kraft wird die Gemeinde ständig erneuert. Kirchliche Grundrechte dienen wesentlich der Stärkung der „Gemeinschaftsbindung“ (Rainer Mainusch).
Die freie Pfarrwahl und das „Gemeindeprinzip“
Besondere Bedeutung hat im reformierten Kirchenrecht die freie Pfarrwahl. Eine Pfarrerin/ein Pfarrer wird entweder durch den Kirchenvorstand oder durch die Gemeinde auf Vorschlag des Kirchenrates gewählt.
Als „reformiertes Kirchenrechtsprinzip“ versteht Martin Rauhaus in seiner Dissertation (2005) das sog. „Gemeindeprinzip“. Dieses leitet er aus den reformierten Bekenntnisschriften ab. Das sog. Gemeindeprinzip ist „die Rechtsposition der Gemeinden innerhalb einer Landeskriche, die sich dann insbesondere auch auf übergemeindliche Leitungsstrukturen auswirkt.
Dabei geht es nicht um die Frage von ‚oben‘ und ‚unten‘ in dem Sinne, daß die Kirchenleitung ‚oben‘ und die Gemeinden ‚unten‘ wären. Eine solche Sichtweise ist in der Ev. Kirche häufiger anzutreffen, entspricht aber weder CA 7 [Confessio Augustana] noch Frage 65 HK [Heidelberger Katechismus]. Wo immer die Botschaft des Evangeliums verkündigt wird, ist Kirche. Weitere heilsnotwendige kirchenverfassungsrechtliche Voraussetzungen gibt es nicht, insbesondere ist auch die ehrwürdige historische Organisationsform der Kirche nicht heilsnotwendig."
In diesem Sinne baut sich die Kirche nach evangelischem Verständnis – also sowohl nach lutherischem als auch nach reformiertem Verständnis – von den Gemeinden her auf.
Unterschiede zwischen lutherischem und reformiertem Verständnis von Kirchenrecht
Einen Unterschied zwischen lutherischem und reformiertem Verständnis von Kirchenrecht sieht Rauhaus darin, „daß nach luth. Auffassung Kirchenrecht und Kirchenverfassungsrecht überwiegend funktional verstanden würden, während die ref. Verfassungstradition der Annahme eines kirchenrechtlichen Gestaltungsprinzips offener gegenüber stehe“ (Schilberg, 47).
Einen weiteren Unterschied sieht Rauhaus darin, dass in reformierten Bekenntnisschriften „die Verkündigung des Evangeliums sowie die fortwährende Erziehung der Gläubigen und ihrer Bewährung betont würden“, während „das luth. Kirchenverständnis durch die Konzentration auf die Wortverkündigung und auf Predigtamt, das praktisch zum ‚organisierenden Prinzip‘ im luth. Kirchenvertsändnis werde“ geprägt sei (Schilberg, 47).
Von den reformierten Bekenntnisschriften leitet Rauhaus ein Prinzip zur Verfassung der Kirche und zur Aufteilung der örtlichen Leitungsbefugnisse ab:
„Die Ortsgemeinde ist danach originäre Trägerin der Leitungsbefugnisse für den örtlichen Bereich. Auf Grund des Gemeindeprinzips als spezifisch kirchliches Rechtsprinzip kommen überörtlichen kirchlichen Leitungsorganen prinzipiell keine originären Kompetenzen zur Leitung der Ortsgemeinde zu.“ (Schilberg, 47)
Laut Rauhaus gibt es keine „juristische Vorrangstellung“ der Landeskirche vor einer einzelnen Gemeinde. Die Konsequenz aus dieser Sicht auf Ortsgemeinde und Landeskirche ist eine dezentrale Kirchenorganisation. Die Zusammengehörigkeit der einzelnen Gemeinden bringen dann Synoden zum Ausdruck.
Die Synode ist kein Kirchenparlament
Die Vertreter von Kirchenkreisen, einzelnen Gemeinden oder kirchlichen Werken in der Synode, die Synodalen, sind nicht „bloße Repräsentanten partikularer Interessen“. Die Synode ist kein Kirchenparlament, sondern hat den eigenständigen Amtsauftrag, die Kirche zu leiten: „Während Parlamente in der mittelbaren Demokratie den Zweck haben, die Herrschaft des Volkes im Staat zu sichern, gründet sich die Kirche in dem Wort des dreieinigen Gottes. Die Synoden entscheiden über die Angelegenheiten, die ihnen die Kirchenverfassung zuweist oder die eine Mehrzahl von Gemeinden angehen. Ihre Aufsichtsbefugnisse beschränken sich auf Maßnahmen, die unerläßlich sind, um die rechte Verkündigung des Evangeliums sowie die bekenntnisbedingte Ordnung und die Selbstbestimmung der Kirche zu gewährleisten. Die Kirchengemeinden wirken an der Vorbereitung der synodalen Verhandlungen mit. Um der synodalen Gemeinschaft Willen wissen sie sich an die synodalen Entscheidungen gebunden.“ (Schilberg, 48).
Literatur
Arno Schilberg, Reformierte Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht. Zugleich ein Beitrag zur Stellung der Reformierten in der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Band 52 (2007), 30-50
Martin Rauhaus, Das kirchenrechtliche Gemeindeprinzip und seine Auswirkungen auf die kirchliche Verfassungsgestaltung. Dargestellt am Beispiel der Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche (Schriften zum Staatskirchenrecht 23), Frankfurt/M. 2005
Barbara Schenck
Bereits im Mai 2007 wählte die Vollkonferenz der Union evangelischer Kirchen in der EKD in Hannover Kirchenrat Dr. Arno Schilberg zum neuen Vorsitzenden des Rechtsausschusses. Anfang 2008 wird Schilberg diesen Vorsitz antreten. Er ist Nachfolger für Oberkirchenrat Professor Jörg Winter, der in den Ruhestand geht.