Wichtige Marksteine
Reformierte im Spiegel der Zeit
Geschichte des Reformierten Bunds
Geschichte der Gemeinden
Geschichte der Regionen
Geschichte der Kirchen
Biografien A bis Z
(1484-1531)
Ulrich Zwingli wird am 1. Januar 1484 in Wildhaus (Kanton St. Gallen) als drittes von zehn Kindern einer angesehenen Bauernfamilie geboren. Mit Hilfe von Verwandten und Freunden der Familie kann der junge Zwingli in Wesen, Basel und Bern Schulen besuchen und anschliessend in Wien und Basel studieren. Von 1502 bis 1506 studiert Zwingli in Basel und promoviert zum Magister der freien Künste. Auf das Studium der Philosophie folgt ein kurzes Studium der Theologie.
1506 wird Zwingli zum Pfarrer von Glarus gewählt und zum Priester geweiht. Er führt dieses Amt in guter katholischer Tradition mit Messelesen, Prozessionen, Reliquienverehrung und Ablasswesen etwa zehn Jahre lang. Ab 1516 korrespondiert Zwingli mit Erasmus von Rotterdam. Seinen Schritt zum Humanismus, den er vor allem politisch und kirchenkritisch versteht, bezeichnet Zwingli später als einen ersten Schritt zur Reformation. 1516 nimmt Zwingli vorübergehend einen Ruf nach Einsiedeln an. Hier beginnt er konsequent biblisch zu predigen, d.h. er legt jeden Morgen vor der Messe einen Bibeltext öffentlich aus.
Im Jahr 1518 wird er als Leutpriester an das Zürcher Großmünster berufen. In seinen zwölf Zürcher Jahren widmet er sich der Entwicklung des Gottesdienstes - eines Gottesdienstes, der innerhalb wie außerhalb der Kirchenmauern stattfindet. Das ist für Zwingli eine Einheit: das Wort Gottes will nicht nur in einem privaten oder verinnerlichten Bereich, sondern in der Gesamtheit des Lebens zur Wirklichkeit werden; das ganze Leben soll Gottesdienst sein. Zwinglis Augenmerk ist in Zürich von Anfang an auf die Frage gerichtet, wie der Glaube Leben verändert. Dazu gehören für ihn in der Stadt z. B. Zinsnachlässe, bessere Entlohnung der Arbeiter oder die Armenfürsorge.
Ab Weihnachten 1523 beginnt in Zürich der Zusammenbruch des alten Kultes. Prozessionen und Wallfahrten hören auf, das Fasten wird nicht eingehalten. Nach Pfingsten 1524 werden alle Bilder aus den Kirchen entfernt. Im April 1525 legen Zwingli und seine Freunde dem Rat der Stadt eine neue Abendmahlsliturgie vor und verlangen die endgültige Abschaffung der Messe. Schon Gründonnerstag 1525 wird in Zürich das erste reformierte Abendmahl gefeiert.
Die folgenden Jahre bringen der Reformation in der Schweiz großen Zuwachs. Die weltweite Ausbreitung der schweizerischen Reformation nach Frankreich, den Niederlanden, Schottland und Ungarn nimmt erst später von Genf aus ihren Lauf, wird aber in den zwanziger Jahren in Zürich vorbereitet. Zwinglis Einflüsse sind bis Ostfriesland spürbar, insbesondere über Johannes a Lasco, der 1525 in Zürich von Zwingli auf die Bibel als alleinige Grundlage gewiesen wird.
Die Ausbreitung der Reformation in der Schweiz wird 1531 durch den zweiten Kappeler Krieg beendet. Letztlich wird durch die Folgen des Krieges die konfessionellen Spaltung der Schweiz festgeschrieben. Ulrich Zwingli, der nach altem Brauch als Feldprediger mit in den Krieg gezogen war, erlebt die vernichtende Niederlage der Zürcher nicht mehr. Er fällt mit 400 anderen treuen Anhängern der Reformation am 11. Oktober 1531. Nach den Worten Karl Barths lässt sich übrigens "Zwinglis ganzes Christentum zusammenfassen" in einem Satz seines Briefes am 16.6.1529 aus dem Lager bei Kappel: "Tut um Gottes willen etwas Tapferes!"
Reformierte Beiträge zum Kirchenrecht
Gemeinschaftsbindung durch kirchliche Grundrechte
Dr. Arno Schilberg, leitender Jurist der Lippischen Landeskirche und Mitglied im Moderamen des Reformierten Bundes, fasst in einem Artikel der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht „Reformierte Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht“ zusammen. Reformiert-info stellt in Kürze Auszüge aus dem Text Schilbergs dar.
I. Allgemeine Überlegungen zum evangelischen Kirchenrecht
Bekenntnisse und Ordnungen der Kirche
Zwischen juristischem Rechtspositivismus und theologischem Klerikalismus
Die Ordnung der Kirche als Antwort auf Gottes Handeln: "bekennendes Recht"
II. Kennzeichen reformierten Kirchenrechts
Presbyterial-synodale Kirchenverfassungen in Deutschland
Kirchliche Grundrechte stärken die „Gemeinschaftsbindung“
Die freie Pfarrwahl und das „Gemeindeprinzip“
Unterschiede zwischen lutherischem und reformiertem Verständnis von Kirchenrecht
Die Synode ist kein Kirchenparlament
I. Allgemeine Überlegungen zum evangelischen Kirchenrecht
Bekenntnisse und Ordnung der Kirche
Ende des 19. Jahrhunderts stellte der Kirchenrechtler Rudolph Sohm die These auf: „Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche in Widerspruch ... es ist undenkbar, daß das Reich Gottes menschliche (rechtliche) Verfassungsformen und der Leib Christi menschliche (rechtliche) Herrschaft an sich trage. Das Wesen des Rechts ist dem idealen Wesen der Kirche entgegengesetzt“ (zitiert nach Schilberg, 32).
Die neue Kirchenrechtslehre lehnt Sohms These ab und vertritt einen „ganzheitlichen Kirchenbegriff“: „Die Spaltung des Kirchenbegriffs in Rechtskirche und (rechtsfreie) Liebeskirche ist überwunden. Kirche hat einen Doppelcharakter als geistliche und gesellschaftliche Größe“ (Schilberg, 33). Beide Aspekte der Kirche gehören zusammen.
Kirchliches Recht unterscheidet sich vom staatlichen Recht darin, dass es sich als „eine von christlicher Vernunft geprägte Ordnung“ weiß, die „an göttliche Vorgaben gebunden ist und die Herrschaft Christi in seiner Kirche abbildet“.
Dem Grund der Kirche, Jesus Christus, und ihrem Auftrag folgen Ordnung und Recht in der Kirche. Kirchenrecht ist Konsequenz und Folge des Glaubens.
Besonders in Auseinandersetzung mit dem totalitären Anspruch des Nationalsozialismus wird betont, dass es in der Kirche keine Ordnung und kein Recht geben kann, das ihrem Wesen und Auftrag widerspricht, wie es in der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 heißt: „Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmung der Kirche erfüllen.“
Zwischen juristischem Rechtspositivismus und theologischem Klerikalismus
Das Wort Gottes bietet jedoch nicht „das Rechtsbuch eines ein für allemal verbindlichen Rechtes“: „Wer Recht und Ordnung allein zu einer Funktion der Kirche machen will, ist in Gefahr, sie zu klerikalisieren oder sie womöglich zu einem Instrument der jeweiligen verfaßten Kirche und ihrer leitenden Organe zu machen. Es gibt nicht nur einen juristischen Teufel des Rechtspositivismus, sondern auch einen theologischen des Klerikalismus. Ordnung und Recht in der Kirche haben auch eine kritische Funktion und dürfen nicht einfach der jeweiligen theologischen Erkenntnis ausgeliefert werden.“
Anders formuliert: In der Kirche darf der Geist nicht rechtlos und das Recht nicht geistlos werden.
Die Ordnung der Kirche als Antwort auf Gottes Handeln: „bekennendes Recht“
Die Ordnung der Kirche gestaltet sich als Anwort auf das Handeln Gottes und Christi in Wort und Sakrament. Diese Antwort geschieht im Bekenntnis. Somit muss das Recht der Kirche „bekennendes Recht“ sein.
Diese Bekennen umfasst:
- die Gebundenheit an die „historischen“ Bekenntnisse
- die Notwendigkeit des aktualen Bekennens
- die Bindung an das Wort der Heiligen Schrift und an den Herrn Jesus Christus (das ist das Gemeinsame der verschiedenen Kirchen)
- Abgrenzung gegenüber Irrlehren und Abwehr von Ordnungen, die im Widerspruch zum Auftrag des Evangeliums stehen
Der Barmer Theologischen Erklärung folgend erfährt die Ordnung der Kirche „im aktualen Bekennen ihre entscheidende Zuspitzung“ (Schilberg, 36).
Das an das Bekenntnis gebundene Recht der Kirche muss seine „Mitbedingtheit“ durch die gesellschaftliche Umwelt akzeptieren, so Schilberg (a.a.O., 37). Das bedeutet, die Kirche muss die „Bedingungen und Notwendigkeiten der Veränderung“ ständig reflektieren.
II. Kennzeichen reformierten Kirchenrechts
Das Kirchenrecht ist vom Bekenntnis abgeleitet und muss so von dessen „Geist beseelt und bestimmt sein“. Umgekehrt muss jedoch nicht jeder kirchliche Rechtssatz ein Bekenntnissatz sein.
Die Vielfalt der reformierten Kirchenverfassungen spiegelt die Vielfalt reformierter Bekenntnisse wieder.
Unter den Kirchenverfassungen gibt es zum einen mehr kongregationalistische, zum anderen mehr presbyteriale Grundtypen, zum dritten Mischformen.
Der Kongregationalismus geht von der Selbstständigkeit der einzelnen Gemeinden aus. Eine Gemeinde hat keine Kirchenleitung über sich, Synoden dienen der gemeinsamen Beratung, können aber keine Kirchengesetze erlassen.
In der presbyterialen Verfassung hingegen entscheidet die Synode über Angelegenheiten, die gemeindeübergreifend von Bedeutung sind, erlässt Gesetze und leitet die Kirche. Dabei gehen Reformierte davon aus, dass auch Synoden irren können und die Schrift Richtschnur des Glaubens ist, nicht ein Synodenbeschluss.
In Deutschland hat sich die presbyterial-synodale Verfassung durchgesetzt. Die einzelnen Gemeinden leitet ein Presbyterium, ein „Ältestenrat“, in dem Laien sowie Pfarrerinnen und Pfarrern gemeinsam die Kirche leiten. Die Ämter in der Gemeinde sind grundsätzlich gleichgestellt. Auch andere kirchenleitende Funktionen, wie die Synoden, werden von Pfarrerinnen/Pfarrern und Presbytern übernommen.
Die wichtigen Entscheidungen in der Kirche werden nicht von einer einzelnen Amtsträgerin/einem einzelnen Amtsträger getroffen, sondern von einem Kollegium. Diese Ordnung soll davor schützen, eine „Herrschaft von Menschen über die Kirche zu bilden“, denn Jesus Christus herrscht als König: „Die Königsherrschaft Christi soll aufrechterhalten, Menschenherrschaft abgewehrt werden.“ (Schilberg, 39). Sitzungen und Versammlungen der Presbyterien und Synoden tragen einen „gottesdienstlichen Charakter“.
In der Tradition der Ämterlehre von Calvin und Johannes a Lasco wird zwischen vier Ämtern unterschieden: den Predigern, Ältesten, Diakonen und Lehrern. Heute betont das Moderamen des Reformierten Bundes, es sei angesichts der Vielfalt der Ämter im Neuen Testament nicht möglich, einen einzigen Ordnungstyp oder ein starres Ämterschema als allein biblisch begründet oder geboten auszugeben (vgl. Schilberg, 39).
Presbyterial-synodale Kirchenverfassungen in Deutschland
Vom (preußischen) Niederrhein aus gelangten presbyterial-synodale Einrichtungen nach Berlin, wo 1662 die erste presbyterial-synodale Kirchenordnung in Kraft trat.
Der Konvent von Wesel 1568 den ersten Versuch unternommen, die weit verstreuten reformierten Gemeinden, die sich aus Religionsflüchtlingen aus den Niederlanden zusammensetzten, zu verknüpfen. Die Verfassungsvorstellungen vom Weseler Konvent wirkten noch im 19. und 20. Jahrhundert in den synodalen Verfassungsaufbau der deutschen Landeskirchen.
Heute verknüpfen sich in den Verfassungen der Landeskirchen reformierte und lutherische Traditionslinien: neben den Synoden haben kollegiale Kirchenbehörden und personale Amtsträger – wie SuperintendentInnen, Bischöfe, Präsides – teil an der Leitungsverantwortung.
Die Offenheit des Weseler Modells für künftige Verfassungsänderungen ermöglichte es, die Forderung nach demokratischen Strukturen in Staat und Kirche aufzunehmen. Die staatliche Kirchenhoheit wurde eingegrenzt und eine Trennung von Kirche und Staat eingeleitet: „Kirchliche Strukturen wurden in der Folge dem zeitgenössischen Parlamentarismus nachgebildet. Die entstandenen synodal-konsistorialen Mischverfassungen waren immerhin so tragfähig, daß sie den tiefen Umbruch in der deutschen evangelischen Kirchenrechtsgeschichte 1918/1919 aushielten" (Schilberg, 43).
Kirchliche Grundrechte stärken die „Gemeinschaftsbindung“
Nach dem Zweiten Weltkrieg flossen die Erfahrungen des „Kirchenkampfes“ in die Kirchenverfassungen, die „Königsherrschaft Christi“ wird in unseren Tagen auch in den Grundordnungen klar formuliert.
Einige Beispiele: Die Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hält die „Gleichheit der kirchlichen Amtsträger“ fest; die Verfassungsgrundsätze der Evangelisch-reformierten Kirche und der Lippischen Landeskirche schützen die Menschenwürde auf Grund der Ebenbildlichkeit Gottes und sprechen ein Benachteiligungs- bzw. Diskriminierungsverbot wegen Herkunft oder Geschlecht aus.
Manche Verfassungen formulieren auch einen Gleichheitssatz, der die Herrschaft einer Gemeinde über eine andere, eines Gemeindegliedes über ein anderes, eines Amtes über ein anderes ausschließt. Ferner besteht ein Recht auf Kirchenmitgliedschaft ohne Gewissenszwang.
Während im staatlichen Bereich Grundrechte „in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat“ sind (Schilberg, 45), haben Grundrechte in der Kirche eine andere Funktion. Die theologische Begründung von Menschenrechten ist kontrovers und Kirche ist auch keine „Zweckordnung zum friedlichen Ausgleich widerstreitender Interessen“ wie der Staat (Schilberg, 46).
Kirchliche Grundrechte müssen im Licht des Verkündigungsauftrags gesehen werden: „Kirche lebt in der Beziehung zu Gott, Christus wirkt in der Gemeinde und durch die Gemeinde, so daß sich der Leib nach dem Haupt ausrichtet“ (Schilberg, 46).
Der Heilige Geist weckt den Glauben und schafft Gemeinschaft. In seiner Kraft wird die Gemeinde ständig erneuert. Kirchliche Grundrechte dienen wesentlich der Stärkung der „Gemeinschaftsbindung“ (Rainer Mainusch).
Die freie Pfarrwahl und das „Gemeindeprinzip“
Besondere Bedeutung hat im reformierten Kirchenrecht die freie Pfarrwahl. Eine Pfarrerin/ein Pfarrer wird entweder durch den Kirchenvorstand oder durch die Gemeinde auf Vorschlag des Kirchenrates gewählt.
Als „reformiertes Kirchenrechtsprinzip“ versteht Martin Rauhaus in seiner Dissertation (2005) das sog. „Gemeindeprinzip“. Dieses leitet er aus den reformierten Bekenntnisschriften ab. Das sog. Gemeindeprinzip ist „die Rechtsposition der Gemeinden innerhalb einer Landeskriche, die sich dann insbesondere auch auf übergemeindliche Leitungsstrukturen auswirkt.
Dabei geht es nicht um die Frage von ‚oben‘ und ‚unten‘ in dem Sinne, daß die Kirchenleitung ‚oben‘ und die Gemeinden ‚unten‘ wären. Eine solche Sichtweise ist in der Ev. Kirche häufiger anzutreffen, entspricht aber weder CA 7 [Confessio Augustana] noch Frage 65 HK [Heidelberger Katechismus]. Wo immer die Botschaft des Evangeliums verkündigt wird, ist Kirche. Weitere heilsnotwendige kirchenverfassungsrechtliche Voraussetzungen gibt es nicht, insbesondere ist auch die ehrwürdige historische Organisationsform der Kirche nicht heilsnotwendig."
In diesem Sinne baut sich die Kirche nach evangelischem Verständnis – also sowohl nach lutherischem als auch nach reformiertem Verständnis – von den Gemeinden her auf.
Unterschiede zwischen lutherischem und reformiertem Verständnis von Kirchenrecht
Einen Unterschied zwischen lutherischem und reformiertem Verständnis von Kirchenrecht sieht Rauhaus darin, „daß nach luth. Auffassung Kirchenrecht und Kirchenverfassungsrecht überwiegend funktional verstanden würden, während die ref. Verfassungstradition der Annahme eines kirchenrechtlichen Gestaltungsprinzips offener gegenüber stehe“ (Schilberg, 47).
Einen weiteren Unterschied sieht Rauhaus darin, dass in reformierten Bekenntnisschriften „die Verkündigung des Evangeliums sowie die fortwährende Erziehung der Gläubigen und ihrer Bewährung betont würden“, während „das luth. Kirchenverständnis durch die Konzentration auf die Wortverkündigung und auf Predigtamt, das praktisch zum ‚organisierenden Prinzip‘ im luth. Kirchenvertsändnis werde“ geprägt sei (Schilberg, 47).
Von den reformierten Bekenntnisschriften leitet Rauhaus ein Prinzip zur Verfassung der Kirche und zur Aufteilung der örtlichen Leitungsbefugnisse ab:
„Die Ortsgemeinde ist danach originäre Trägerin der Leitungsbefugnisse für den örtlichen Bereich. Auf Grund des Gemeindeprinzips als spezifisch kirchliches Rechtsprinzip kommen überörtlichen kirchlichen Leitungsorganen prinzipiell keine originären Kompetenzen zur Leitung der Ortsgemeinde zu.“ (Schilberg, 47)
Laut Rauhaus gibt es keine „juristische Vorrangstellung“ der Landeskirche vor einer einzelnen Gemeinde. Die Konsequenz aus dieser Sicht auf Ortsgemeinde und Landeskirche ist eine dezentrale Kirchenorganisation. Die Zusammengehörigkeit der einzelnen Gemeinden bringen dann Synoden zum Ausdruck.
Die Synode ist kein Kirchenparlament
Die Vertreter von Kirchenkreisen, einzelnen Gemeinden oder kirchlichen Werken in der Synode, die Synodalen, sind nicht „bloße Repräsentanten partikularer Interessen“. Die Synode ist kein Kirchenparlament, sondern hat den eigenständigen Amtsauftrag, die Kirche zu leiten: „Während Parlamente in der mittelbaren Demokratie den Zweck haben, die Herrschaft des Volkes im Staat zu sichern, gründet sich die Kirche in dem Wort des dreieinigen Gottes. Die Synoden entscheiden über die Angelegenheiten, die ihnen die Kirchenverfassung zuweist oder die eine Mehrzahl von Gemeinden angehen. Ihre Aufsichtsbefugnisse beschränken sich auf Maßnahmen, die unerläßlich sind, um die rechte Verkündigung des Evangeliums sowie die bekenntnisbedingte Ordnung und die Selbstbestimmung der Kirche zu gewährleisten. Die Kirchengemeinden wirken an der Vorbereitung der synodalen Verhandlungen mit. Um der synodalen Gemeinschaft Willen wissen sie sich an die synodalen Entscheidungen gebunden.“ (Schilberg, 48).
Literatur
Arno Schilberg, Reformierte Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht. Zugleich ein Beitrag zur Stellung der Reformierten in der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Band 52 (2007), 30-50
Martin Rauhaus, Das kirchenrechtliche Gemeindeprinzip und seine Auswirkungen auf die kirchliche Verfassungsgestaltung. Dargestellt am Beispiel der Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche (Schriften zum Staatskirchenrecht 23), Frankfurt/M. 2005
Barbara Schenck
Bereits im Mai 2007 wählte die Vollkonferenz der Union evangelischer Kirchen in der EKD in Hannover Kirchenrat Dr. Arno Schilberg zum neuen Vorsitzenden des Rechtsausschusses. Anfang 2008 wird Schilberg diesen Vorsitz antreten. Er ist Nachfolger für Oberkirchenrat Professor Jörg Winter, der in den Ruhestand geht.